Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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willigung der Versicherten weitergeben dürfen. Diese Kompetenz gilt gestützt auf Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen und eine Krankentaggeld- oder eine Rentenversicherung anbieten. Der Datenaustausch ist zulässig, sofern objektiv keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen.
Absatz 2
Grundsätzlich werden nach Artikel 3b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich mitgeteilt. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden. Der Entwurf konkretisiert diesen Grundsatz in Absatz 2, wonach weiterhin nur Daten bekannt gegeben werden dürfen, welche für die Früherfassung erforderlich sind.
Absatz 3
Um eine Parallele zu Artikel 3b Absatz 3 IVG herzustellen, gebietet die Transparenz die versicherte Person darüber zu informieren, dass eine Meldung an die zuständige IV-Stelle erfolgen wird.
Art. 75 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Die interinstitutionelle Zusammenarbeit bezweckt für Versicherte, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, die Erleichterung des Zugangs zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone. Artikel 75 des Entwurfs regelt – wie Artikel 39b im geltenden Recht – den Datenaustausch im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit der IV-Stellen, der Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, und der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen.
Absatz 2
Der Datenaustausch ist unter Vorbehalt von objektiv überwiegenden Privatinteressen nur bei Daten zulässig, welche für die Eingliederungsmassnahmen oder für die Klärung der Ansprüche der betroffenen Person erforderlich sind.
Absatz 3
Aus Gründen der Transparenz ist die betroffene Person über den Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren entsprechend der Regelung von Artikel 68bis Absatz 4 IVG.
2.2 2. Titel: Besondere Bestimmungen
Der zweite Titel des Entwurfes trägt mit besonderen Bestimmungen den im Rahmen der typischen Vertragsausgestaltungen entstehenden Rechtsfragen und Bedürfnis-