Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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Absatz 2

Hinsichtlich der Bedeutung des Ersatzwertes für die Versicherungsleistung ist zwischen Vollwert- und Erstrisikoversicherung zu unterscheiden.

Bei der Vollwertversicherung ist zu differenzieren. Unterschreitet der Ersatzwert die Versicherungssumme, bleibt dies bei Eintritt des befürchteten Ereignisses ohne Auswirkungen, da sich die Versicherungsleistung gemäss Artikel 87 Absatz 2 E-VVG auf den Ersatzwert beziehungsweise einen Anteil daran beschränkt. Überschreitet hingegen der Ersatzwert die Versicherungssumme, so ist der Tatbestand der Unterversicherung erfüllt, und es erfolgt eine proportionale Kürzung der Versicherungsleistung nach Artikel 89 E-VVG.

Bei der Versicherung auf erstes Risiko bestimmt sich die Höhe der Versicherungsleistung stets nach Artikel 87 Absatz 2 E-VVG, wonach im Totalschadenfall der gesamte Ersatzwert und im Teilschadenfall ein Anteil des Ersatzwertes bezahlt werden muss.

Gemäss Artikel 87 Absatz 2 E-VVG ist in jedem Fall die Leistung des Versicherungsunternehmens auf die Versicherungssumme begrenzt.

Absatz 2 ist dispositiver Natur, was es den Parteien erlaubt, abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Art. 88 Überversicherung Absätze 1 und 2

Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt. Dieses Missverhältnis führt dazu, dass der Versicherungsnehmer, der im Schadenfall nicht mehr als den Ersatzwert erhält, zu viel Prämie bezahlt. Dies soll durch eine Anpassung von Versicherungssumme und Prämie korrigiert werden. Das Gesetz sieht vor, dass beide Parteien eine solche Anpassung verlangen können.

Absatz 1 regelt die Rechtsfolgen der Überversicherung. Diese Bestimmung enthält gegenüber dem geltenden Recht, das in Artikel 50 VVG in lediglich dispositiver Weise die Herabsetzung der Versicherungssumme sowie die Prämienreduktion für künftige Versicherungsperioden bei nachträglicher Verminderung des Versicherungswertes vorsieht, eine deutliche Verbesserung. Neu wird beiden Parteien zwingend das Recht eingeräumt, die Herabsetzung der Versicherungssumme unter gleichzeitiger Anpassung der Prämie zu verlangen.

Absatz 2 stellt klar, dass diese Anpassungsrechte nicht nur bei einer anfänglichen Überversicherung gelten, sondern auch, wenn sich der Versicherungswert erst nachträglich vermindert.

Absatz 3

Artikel 88 Absatz 3 E-VVG regelt die Rechtsfolgen der betrügerischen Überversicherung. Diese liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten durch die Überversicherung einen unrechtmässigen Vorteil zu