Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/111: Rascherer Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer · 9 Seiten

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Rascherer Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer

Minderertrag nur selten im dreistelligen Millionenbereich gelegen wäre. Mit einer Teuerungsschwelle von 3 Prozent statt 7 Prozent hätte seit 1996 ein Ausgleich nicht nur einmal, sondern dreimal stattgefunden. Im laufenden Jahr wäre in diesem Fall ein Ausgleich für das kommende Steuerjahr 2009 vollzogen worden.

Während mit einem jährlichen Ausgleich der Steuerzahler die Teuerung regelmässig und in kleineren Beträgen ausgeglichen bekommt, muss er mit einer Teuerungsschwelle von 3 Prozent je nach Inflationsrate mehrere Jahre darauf warten, er bekommt dann die Teuerung aber auf einmal stärker ausgeglichen. Bei der heute geltenden Teuerungsschwelle von 7 Prozent gilt dies noch ausgeprägter. Für den Steuerzahler, dem weder die in der Zeitspanne ohne Ausgleich zuviel bezahlte Steuer zurückerstattet noch dafür ein Zins gutgeschrieben wird, erweist sich ein jährlicher Ausgleich als die gerechteste Lösung.

Aus den Ergebnissen wird im Übrigen auch ersichtlich, dass im Sinne einer Verstetigung der Finanzpolitik des Bundes ein jährlicher Ausgleich der Folgen der kalten Progression Vorteile mit sich bringt, wird doch damit im Budget- und Finanzplanprozess jegliche „Einnahmen-Illusion“ vermieden.

4.2 Administrative Auswirkungen

Steuerverwaltungen von Bund und Kantonen

Beim jährlichen Ausgleich der Folgen der kalten Progression fallen jährlich folgende administrativen Aufwendungen an, welche bisher lediglich aperiodisch angefallen sind:

Bund

• Berechnung des neuen Tarifs für die einjährige Veranlagung (Post-Tarif) und der Quel-

lensteuer-Tarife bei der direkten Bundessteuer;

• Kontrolle und Verifizierung der berechneten Tarife;

• Information der Kantone über die neuen Tarife;

• Aufbereitung der Publikationen im Bereich Steuerinformationen für Steuerzahlende und

Medien (Berechnung der Steuerbelastung, Online-Steuerrechner, weitere elektronische und gedruckte Publikationen).

Kantone

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die überwiegende Mehrheit der Kantone. Einzig zwei Kantone kennen einen automatischen Ausgleich der Folgen der kalten Progression in jeder Steuerperiode beim Tarif und bei den Abzügen. Zwei weitere Kantone vollziehen zudem jährlich einen partiellen Ausgleich der Folgen der kalten Progression entweder beim Tarif oder bei den Abzügen.

• Einbindung der Tarife für die direkte Bundessteuer in die EDV-Systeme der Kantone;

• Durchführen von Testläufen der EDV-Systeme (Plausibilitätskontrollen);

• Anpassung der Wegleitungen, Formulare und weiteren Publikationen (elektronische und

physische) sowie der elektronischen Steuererklärungen (Online und CD);

• Einbindung der Tarife für die direkte Bundessteuer in die Quellensteuertarife der Kantone

(allenfalls Nachberechnung); damit entstehen die Quellensteuertarife über alle Steuerhoheiten pro Kanton;

• Kontrolle und Verifizierung der ermittelten Quellensteuertarife;

• Grafische Aufbereitung, Druck und Versand der Quellensteuertarife an die Arbeitgeber

und Vorsorgeeinrichtungen;

• Aufbereitung der Quellensteuertarife zum Import derselben in Lohnverarbeitungspro-

gramme.