Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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Sinn der Qualitätssicherung: Pflege, die höhere Qualifikation fordert,

wird besser abgegolten. Für die erforderliche Qualität der Pflege ist al-

so bisher eine angemessene Abgeltung vorhanden. Zukünftig sollte

dies weiterhin gesichert sein.

Die Konferenz stellt fest, dass im Bereich der ambulanten Pflege ein DOK, MS, maximaler Beitrag des Versicherers von Fr. 79.20 pro Stunde vorgese- Procap, SZB hen ist. Dies hat zur Folge, dass die pflegebedürftige Person für die

ambulante Pflege nebst Franchise und Selbstbehalt zusätzlich einen

Beitrag von Fr. 15.85 pro Stunde (20% im Sinne von Art. 25a Abs. 5

KVG) zu leisten hätte. Benötigt eine Person intensive Pflege von täglich 3 Stunden, so wird sie mit Fr. 47.52 pro Tag belastet. Benötigt eine

Person im Heim demgegenüber intensive Pflege von 3 Stunden, so beläuft sich ihr Beitrag bloss auf Fr. 20.40 pro Tag (20% von Fr. 102.-).

Damit führt die vorgeschlagene Lösung in der KLV zu einer massiven

Privilegierung der Heimbewöhner resp. zu einer massiven Mehrbe-

lastung all jener pflegebedürftigen Personen, die daheim leben. Ein

solcher ,,perverser― Effekt ist vom Gesetzgeber des Erachtens der Konferenz weder angestrebt noch in Kauf genommen worden. Es ist denn

auch immer wieder in der parlamentarischen Debatte festgehalten worden, dass die Patientenbeteiligung auf etwas über 7’000 Franken im

Jahr limitiert werde.

Dem gesetzgeberischen Willen kann nur entsprochen werden, indem

die maximale tägliche (eventuell: jährliche) Patientenbeteiligung im Be-

reich der ambulanten Pflege in der Verordnung auf das Maximum der

täglichen (eventuell: jährlichen) Patientenbeteiligung im Pflegeheim begrenzt wird. Dies ist umso wichtiger, als Menschen, die (im IV-Alter) auf ambulante Pflege angewiesen sind, die ungedeckten Kosten oft nicht

über die Ergänzungsleistungen finanzieren konnen, da sie noch keine

Rente erhalten haben. Bei Heimbewohnern ist diese Konstellation we-

sentlich seltener.

Der maximale tägliche (eventuell: jährliche) Kostenbeitrag der versi-

Al. 4 cherten Person gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG beträgt sowohl bei ambu-

(nou- lanter Pflege wie auch bei Pflege im Heim 20.40 Franken (eventuell:

veau) 7’446 Franken).

Wird eine derartige Regelung in der Verordnung abgelehnt, so müsste

ernsthaft geprüft werden, ob die Beiträge nach Art. 7a Abs. 1 nicht zu

hoch resp. Die Beiträge nach Art. 7a Abs. 3 KLV nicht zu tief berechnet sind. Grundsätzlich muss der Beitrag der Versicherer an die Pflegeleistungen ungefähr denselben Anteil der Kosten decken, unanhängig da-

von, ob die Pflege ambulant oder im Heim durchgeführt wird. Es bestehen aus unserer Sicht erhebliche Zweifel, ob diese Vorgabe mit der

vorgeschlagenen Lösung erfüllt ist. Solange die Vollkosten nicht erfasst und dargestellt sind, bleibt die Berechnung intransparent.

Depuis plusieurs années, Neuchâtel est le seul canton à fournir des Aubert Pierre coûts de soins globaux. Le forfait actuel alloué par les assureurs mala- (home Chandie couvre une bonne partie des coûts de soins étant donné qu’il en- tevent ANIPglobe les médicaments, les analyses et les honoraires des médecins, PA) physiothérapeutes et ergothérapeutes. La statistique fédérale SOMED

ne tient pas compte de ces éléments. Cela explique que les coûts de

soins dans les EMS neuchâtelois sont les plus élevés de Suisse.

De part son expérience, Monsieur Aubert peux démontrer qu’en ayant

la possibilité de gérer des forfaits comprenant les médicaments, les

médecins, les intervenants extérieurs, ainsi que les analyses et cer-

taines prestations extra-muros, les EMS peuvent travailler dans

l’économicité.

Les homes et homes médicalisés qui sont au bénéfice d’une autorisa-

tion cantonale, ont la possibilité de s’approvisionner directement aux