Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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CHF) gegenübergestellt. Die so ermittelten Beiträge wurden dann um

die durchschnittliche Erhöhung der Rahmentarife zwischen 2006 und

2008 angepasst (2.93%) und am Schluss auf 5 Rappen gerundet.

In Absatz 1 werden die Beiträge nach den Leistungskategorien in Arti-

kel 7 Absatz 2 KLV für ambulante Leistungserbringer pro Stunde ge-

nannt. Die effektive Vergütung soll aber dann in Zeiteinheiten von 5 Mi-

nuten erfolgen, was in Absatz 2 formuliert ist. Da die ambulanten Leis-

tungserbringer die Patienten und Patientinnen i. d. R. aufsuchen und zu

Hause pflegen, drängt es sich auf, eine Mindesteinsatzdauer zu be-

rücksichtigen. Die Vergütung soll deshalb pro Einsatz mindestens 10

Minuten umfassen. In Bezug auf eine Begrenzung der zu vergütenden

Stunden, bleibt die Regelung in Artikel 8a Absatz 3 KLV grundsätzlich

bestehen (vgl. auch Ziffer 27). In Absatz 3 werden die Beiträge abge-

stuft nach dem Pflegebedarf für die Pflegeheime genannt. Die Abstu-

fung erfolgt mittels einer linearen 20-Minuten-Skala. Damit soll erstens

eine genügende Differenzierung der Pflegebedürftigkeit sichergestellt

werden. Zweitens lassen sich dank den Minutenangaben die heutigen -

unterschiedlich ausgestalteten - Systeme auf einen gemeinsamen

Nenner überführen. Dies bedeutet auch, dass die bestehenden Pflege-

bedarfssysteme beibehalten werden können.

In der Wirtschaft kann es in diesen 11 (seit bestehen unseres Rahmen-

vertrages) zu einer deutlichen Kostensteigerung. Die im Rahmenver-

trag SBK/santésuisse festgelegten Bedingungen und Beträge haben

nach wie vor Gültigkeit und sind in diesem Zeitrahmen nicht nach oben

hin, der allgemeinen Teuerung entsprechend angepasst worden. Die

Leistungserbringer (freiberufliche) erbringen seither die zum gleichen

Rahmenvertrag festgelegten Beiträge ihre Leistungen.

Die Anträge der GDK zur KVV bezüglich der Überprüfung der kosten- IG Pflege und neutralen Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung werden unterstützt. alzheimer Die bisherigen Leistungen der Versicherer sind im Rahmen der Tarif-

festlegung für die ambulante Pflege und im Pflegeheim weiterzuführen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Patientenbeteiligung den im Par-

lament vorgegebenen Betrag von 7‘100 Franken nicht übersteigt.

Die kostenneutrale Überführung der Beiträge entspricht dem Beschluss

des Parlamentes. Weil die Patientenbeteiligung direkt mit der Festle-

gung des höchsten Beitrags zusammenhängt, muss hier die im Parla-

ment genannte Limite beachtet werden.

Das Bundesamt erarbeitet mit den Leistungserbringern zusammen eine

Umrechnung der bisherigen Leistungserfassung auf die Beitragsstufen

nach Abs. 3.

RAI/RUG, BESA und PLAISIR beruhen auf unterschiedlichen Berech-

nungsgrundlagen. Damit gleiche Leistungen gleich und unterschiedli-

che Leistungen unterschiedlich abgegolten werden, ist eine Koordinati-

on der drei Systeme auf die in Abs.3 aufgeführten Leistungsstufen nö-

tig.

Anhebung der Tarife auf z.B. Tarif A ca. CHF 120.-/Std. Kost Franz Aus dieser Sicht muss der Stundenansatz für ambulante Psychiatrie- Moggi-Hofer pflege mindestens 120 Franken betragen. Der Stundenansatz (72.- bis Doris (VAPP) 78.- im Kanton Bern) hat sich im Übrigen seit 1994 trotz nicht hoher

aber kontinuierlicher Inflation nicht verändert.

Pflegeleistungen komplex kranker (bspw. palliativmedizinischer) Patien- palliative.ch tenwerden tariflich ungenügend abgebildet.

Eine Kostenneutralität im ambulanten Bereich während der Über-

gangsphase erscheint palliative.ch hoch problematisch. Sie führt zu

einer Qualitätsminderung, da durch die grundlegende Tarifumgestal-

tung im stationären und ambulanten Bereich gewollt eine Mengenver-

schiebung vom stationären in den ambulanten und Langzeitbereich