Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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Sowohl Spitexdienste als auch viele Freiberufliche sind mit Software Nordwestausgestattet, welche in 10 Min. Schritten rechnet. Sie müsste überall schweiz), erneuert werden.
Freiberuflich Tätige sind „1 Mensch― – Betriebe, nicht selten allein erziehende Frauen, welche ohne Subventionen den ganzen Aufwand alleine tragen, darüber hinaus keinerlei Unterstützung bzgl. Fort – und Weiterbildung erhalten und jede solche Teilnahme zwangsläufig mit Einkommensverlust einhergeht.
Gleichwohl bemüht sich VAPP darum, jeweils „ajour― zu bleiben und eine gleich bleibend hohe Qualität in der Arbeit zu bieten.
(siehe Statuten und Zielsetzung VAPP)
Dem sollte bei der Berechnung der Tarife und den Überlegungen zum administrativen Aufwand Rechnung getragen werden.
Die ambulant erbrachten Pflegeleistungen sollen weiterhin mittels eines Stadt Zürich Zeitansatzes und die Pflegeleistungen, welche in einem Pflegeheim erbracht werden, mittels eines Tagesansatzes vergütet werden.
Der Bundesrat schlagt im Verordnungsentwurf für die ganze Schweiz einheitliche Beitrage vor.
Die einheitliche Vergütung führt zu einer Benachteiligung von Leistungserbringern, welche in Regionen mit hohen Mieten und Lohnen tätig sind. Die Stadt Zürich verlangt, dass die Beiträge kantonal indexiert werden. Dabei soll ein Lohnindex zur Anwendung kommen, welcher die spezifischen Verhaltnisse im Medizinalbereich abbildet.
Die Ermittlung der Beiträge der Krankenversicherer an die Pflegeleistungen erfolgte unter Vorgabe der Kostenneutralität für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berechnungen verschiedener Organisationen (u.a. GDK und Curaviva) zeigen, dass die vorgeschlagenen Beiträge für die Pflegeleistungen, welche im Pflegeheim erbracht werden, zwischen 10% und 20% zu tief liegen. Berechnungen der Stadt Zürich zeigen zu erwartende Mindererträge von 14% bzw. 28% -je nachdem, nach welchem Pflegebedarfssystem abgerechnet wird (siehe dazu ausführlich Ziff. O). Bei den Pflegeleistungen, welche ambulant erbracht werden, sind die Beiträge ca. 7% zu tief angesetzt.
Die Stadt Zürich verlangt, dass die Berechnungen des BAG offen gelegt werden, damit die Leistungserbringer sie nachvollziehen und gegebenenfalls begründete Gegenanträge stellen konnen.
Das Departement ist ausserderm zu verpflichten, die Beiträge periodisch zu überprüfen und der Teuerung anzupassen.
Eine Aufteilung des Pflegebedarfs auf 12 Stufen ist grundsatzlich zu begrüssen.
Zu hinterfragen ist jedoch die Entschädigung für die erste Bedarfsstufe zu Fr. 8.50. Das Führen einer Pflegedokumentation mit sämtlichen Nachweisen, die den heutigen Kontrollansprüchen der Krankenkasse genügen, und die zusätzlichen administrativen Leistungen stehen in keinem Verhältnis zur Entschädigung. Schon heute wird deshalb in vielen Verträgen die unterste Pflegebedarfsstufe nicht entschädigt.
Die ,,eingesparte Summe sollte für die hoheren Pflegebedarfsstufen, insbesondere für die Finanzierung eines Pflegebedarfs, der 220 Minuten überschreitet, verwendet werden.
In der Schweiz gibt es heute drei anerkannte Systeme zur Ermittlung des Pflegebedarfs: Plaisir, RAI und BESA.
Bei der Überführung der drei unterschiedlich ausgestalteten Systeme von 4 auf 12 Pflegebedarfsstufen muss sichergestellt werden, dass die drei Systeme gleich behandelt werden: es muss validiert werden, ob in allen drei Systemen gleiche Leistungen gleich entschädigt werden.
Ausserdem muss gewährleistet werden, dass Leistungspunkte (z.B. im System BESA) von allen Leistungserbringern einheitlich in Zeiteinhei-