Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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4 Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung

von Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 2). Die vom Arzt oder von der Ärztin bestimmte Pflegebedarfsstufe gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag

6 Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung erteilen:

a. bei Akutkranken für maximal drei Monate;

b. bei Langzeitpatienten- und patientinnen für maximal sechs Monate;

c. bei Patienten und Patientinnen der Akut-und Übergangspflege für maximal zwei Wochen.

7 Aufträge oder Anordnungen nach Absatz 6 Buchstaben a und b können verlängert werden.

Dauer und Beendigung der Akut- und Übergangspflege: Nach Artikel 8 SBK-ASI Absatz 6 Buchstabe c dauert die Pflege längstens zwei Wochen. Sie BS kann nach Artikel 8 Absatz 7 nicht verlängert werden. Was geschieht

mit Patienten, die nach zwei Wochen Übergangspflege weiter gepflegt

werden müssen? Müssen diese zurück ins Spital und zu Lasten ihrer

Fallkostenpauschale dort gepflegt werden oder werden sie automatisch

zu Krankheits-Pflegefällen die nach erfolgter Bedarfsabklärung gemäss

Artikel 8 als Akutkranke bzw. als Langzeitpatienten nach Artikel 8 Ab-

satz 6 zu Hause gepflegt und nach Spitextarif zu Lasten der Kassen

abgerechnet werden? Hier wäre eine Klärung hilfreich.

Eine professionelle Pflege benötigt mindestens 140-180 Stunden im SBK / ASI Quartal/ im Monat ca. 45 Stunden und mehr. ZH, GL, SH Bei akuten und unvorhergesehenen Pflegesituationen / Krisen ist in der

Praxis eine Pflegeintervention prioritär und lässt keinen Handlungs-

spielraum für administrative Abläufe zur erneuten Quantifizierung in

den ärztlichen Auftrag, ärztliche Anordnung zu.

3 Der Wortteil Akut- und Übergangspflege ist zu streichen. Da dieser An- Roger Frei-

teil der ambulante Pflege nicht relevant ist. burghaus Abs. 3: Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr VAPP Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten.

6c Bei Patienten und Patientinnen der Akut- und Übergangspflege für ma-

ximal zwei Wochen.

Abs. 6c: streichen

Die Rechnungsbegleichung über Patienten vorzunehmen, würde für Marta Affolter viele psychiatrische Patienten Mehraufwand bedeuten und zum Teil zu VAPP verspäteten Zahlungen. Die direkte Abrechnung mit der Krankenkasse

wie sie heute ist, erspart allen Beteiligten unangenehme Umtriebe.

Art. 8a

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

3 Einsätze von 60 Std. im Quartal sind die Ausnahme, 12 – 24 Std. dürf- VAPP

ten dem Durchschnitt entsprechen.

2 Der Gesetzestex ist wie folgt zu ergänzen: ZG

„Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhörung

der Beteiligten neben dem Tarif für die ambulante Akut- und Über-

gangspflege (Art. 47 Abs. 1 KVG) das Verfahren nach Abs. 1 fest.―

Für die Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 2 KVG

sind grundsätzlich Tarife für die ambulante wie auch für die stationäre

Leistungserbringung zu vereinbaren. Auch wenn die ambulante Akut-

und Übergangspflege zurzeit in der Praxis selten vorkommen mag, ist

sie vom Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Die ambulante Akut-

und Übergangspflege sollte deshalb in der vorliegenden Bestimmung