Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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aus anderen Kantonen unterbinden.

Die unterbreiteten Entwürfe lassen zahlreiche Umsetzungsfragen offen, die von TG den Kantonen - teilweise unter Anpassung der kantonalen Gesetzesgrundlagen (mit Referendumsmöglichkeit), teilweise in Absprache mit den Leistungserbringern und Versicherern - geklärt werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Restfinanzierung sowie den neuen Begriff der Akut- und Übergangspflege. Für die Vorbereitungsarbeiten und die Anpassung der kantonalen gesetzlichen Grundlagen benötigen die Kantone sämtliche Bestimmungen auf Bundesgesetz- und Verordnungsebene. Sie müssen auf dieser Basis zuhanden der kantonalen Parlamente nicht nur die finanziellen Konsequenzen abschätzen können, sondern auch wissen, welche der nachfolgend beantragten Präzisierungen letztlich in der Verordnung fehlen und deshalb auf kantonaler Ebene zu klären und zu verankern sind. Dies betrifft insbesondere die normative Festlegung der von den Leistungserbringern in Rechnung gestellten Pflegekosten (Basis 100 %), die Definition der Akut- und Übergangspflege sowie die Durchsetzung des Tarifschutzes. Die anschliessenden gesetzgeberischen Verfahrensschritte sowie die Umsetzungsarbeiten unter Anhörung der Leistungserbringer, Gemeinden und weiterer Institutionen nehmen auch bei einem ambitiösen Zeitplan 1 bis 1½ Jahre in Anspruch.

Eine unterjährige Inkraftsetzung, wie sie die Entwürfe vorsehen, würde zudem die Arbeit der Durchführungsorgane, insbesondere im Bereich der EL unnötig erschweren, weil leistungsrelevante Änderungen regelmässig auf den 1. Januar erfolgen.

Die neue Pflegefinanzierung führt überdies zu einer Kostenverschiebung zulasten der Kantone und Gemeinden von schätzungsweise 350 Mio. Franken. Hinzu kommen die Erhöhungen der Vermögensfreibeträge bei der EL, welche die Kantone zusätzlich belasten. Diese Mehrkosten sind für 2009 nicht budgetiert. Gemäss den Berechnungen der GDK sind die vorgeschlagenen OKP-Beiträge Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) um 7,4 % oder 37 Mio. Franken (Abs. 1: Spitex) bzw. um 13,8 % oder 230 Mio. Franken (Abs. 3: Pflegeheim) zu tief. Dies ist entsprechend den Vorschlägen der GDK zu korrigieren. All diese Gründe zeigen, dass eine kurzfristige Inkraftsetzung und Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung nicht möglich ist. Da die Verordnungsentwürfe die meisten relevanten Fragestellungen nicht beantworten, ist eine ordentliche Umsetzung auch innert Jahresfrist nicht zu bewerkstelligen, auch wenn die nachstehend beantragten Präzisierungen noch vorgenommen werden können.

TG ersucht das BAG daher dringend, dem Bundesrat eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2011 zu beantragen.

Sicher ist, dass die Kantone die Gesetzesänderungen unter keinen Umständen per 1. Juli 2009 werden in Kraft setzen können.

Die Inkraftsetzung per 1. Juli 2009 erachtet SZ als zu ambitiöses und unrealisti- SZ sches Ziel. Der Entscheid des Bundesrates zu den Verordnungsänderungen Réf. CDS wird erst nach der Anhörungsfrist vom 31. Marz 2009 fallen. Damit bleiben den Kantonen weniger als drei Monate für die Umsetzung. Zudem braucht die administrative und technische Umsetzung entsprechend Zeit. Die Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung ist deshalb nicht vor dem 1. Januar 2010 vorzusehen.

Hilflosenentschädigung ZH Gemäss neuArt. 25a Abs. 5 KVG dürfen der versicherten Person von den nicht Réf. CDS von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstes 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. In diesem Zusammenhang ersucht ZH um Klärung der Frage, ob es sich bei den Leistungen der Hilflosenentschädigung um Leistungen einer «Sozialversicherung» im vorerwähnten Sinne handelt und gegebenenfalls, in welchem Umfang die Hilflosenentschädigung zur Deckung der Pflegekosten angerechnet werden kann.

Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Pflegefinanzierung

Der vorgeschlagene Inkraftsetzungstermin vom 1. Juli 2009 ist viel zu eng ge-