Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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ermächtigen, einen entsprechenden Zahlungsmodus für Institutionen festzulegen (Abs. 4).
Cf. CURAVIVA; en plus: senesuisse Al. 3 d. Dem Leistungserbringer steht es offen, die Kosten über eine
und 4 Clearingstelle auf die Kostenträger aufteilen zu lassen. Diese ist in der (neu) Regel eine vom Kanton anerkannte Ausgleichskasse.
Das einfachste Abrechnungssystem ist jenes über eine Clearingstelle, weshalb auch diese Möglichkeit gesetzlich vorzusehen ist.
Al. 3 Der Kanton legt für die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 in Ver- Spitex
bindung mit Art. 7a Abs. 1 und 3 normative Vollkosten für die Leistungserbringer gemäss Art. 7 Abs. 1 fest. Die Bestimmungen der VKL sind sinngemäss anwendbar. Das eidgenössische Departement des Innern erlässt Rahmenkriterien über die zu berücksichtigenden, betriebsnotwendigen Kostenarten. Es hört dabei die Kantone und die Leistungserbinger an.
Die Verpflichtung der Kantone, die Deckung der Restkosten zu regeln, die weder von den Versicherern noch von den Patienten übernommen werden müssen (Art. 25a Abs. 5 KVG (neu), bedingt eine Festlegung der Vollkosten (100%). Die nötige Rechtssicherheit für Versicherte und Leistungserbringer kann dabei nur gewährleistet werden, wenn die Kantone die Vollkosten nach einheitlichen Kriterien berechnen und festlegen. Im Rahmen einer gesamtschweizerischen Sozialversicherung sind 26 verschiedene Regelungen nicht annehmbar.
Aus den Rahmenkriterien, welche analog zur „Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung― (VKL) zu gestalten sind, muss hervorgehen, welche Kostenarten bei der Berechnung der Vollkosten berücksichtigt werden dürfen. Die Rechtsprechung der letzten Jahre zur VKL ist zu berücksichtigen. Die VKL allein genügt als rechtliche Grundlage nicht, da dort die ambulanten Pflegeleistungen nicht einbezogen sind.
Al. 4 cf. Curaviva Al. 3
Es ist unabdingbar, dass der Bund Kriterien für den Abrechnungsmechanismus in der Langzeitpflege festlegt.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass bei der Langzeitpflege drei Kostenträger sich an der Finanzierung beteiligen:
- die Versicherer mit dem vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrag,
- die PatientInnen mit der Patientenbeteiligung (max. 20%) und
- der Kanton oder die Gemeinde mit der Restfinanzierung.
Der Kostenanteil der öffentlichen Hand beinhaltet gegebenenfalls auch die ganze oder einen Teil der Patientenbeteiligung.
Al. 5 In Abweichung von Absatz 4 Buchstaben a und c können Versicherer
und Wohnkanton vereinbaren, dass der Leistungserbringer dem Versicherten bzw. dem Versicherer die vom Kanton gemäss Abs. 3 festgelegten Vollkosten verrechnet. Der Wohnkanton bzw. die zuständige Gemeinde bezahlt den Kostenanteil der öffentlichen Hand dem Versicherer und dieser vergütet dem Leistungserbringer bzw. dem Versicherten den Anteil des Versicherers und den Anteil der öffentlichen Hand.
Die in Abs.5 eröffnete Möglichkeit ist in erster Linie für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen von Bedeutung. Die Spitex-Organisationen bevorzugen die Abrechnungsmöglichkeit gemäss Absatz 4.
santésuisse beantragt eine Ergänzung, wonach die Tarifpartner im Be- santésuisse reich Spitex auch Pauschaltarife vereinbaren dürfen: Letzter Satz: et UDC/ SVP "Pauschaltarife konnen vereinbart werden."
Al. 1 "…in Rechnung gestellt werden. Pauschaltarife können vereinbart wer-
den."