Rapport sur les résultats

Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages

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cherungskarten) ausstellen für Personen, die nicht oder nicht mehr bei

ihnen versichert sind. Das europäische Recht sieht indessen vor, dass

die aushelfenden Träger sich auf eine gültige Anspruchsbescheinigung

verlassen dürfen und zur Leistung berechtigt und verpflichtet sind. Der

ausstellende Träger ist verpflichtet, die Kosten der Leistungsaushilfe zu

erstatten, unabhängig davon, ob die Person, welche die medizinischen

Leistungen im Ausland erhalten hat, im fraglichen Zeitraum tatsächlich

bei ihm versichert war. Gegebenenfalls kann der ausstellende Träger

die Leistungen von der Person oder von ihrem neuen Versicherer zu-

rückfordern. Soweit eine gültige Anspruchsbescheinigung vorliegt,

muss es deshalb auch in solchen Fällen möglich sein, die Erstattung

mittels Verfügung durchzusetzen.

Die GE KVG beantragt deshalb, den Wortlaut der vorgesehenen Ände-

rung von Art. 22 KVV Abs. 3 lit. d wie folgt anzupassen:

d. die Erstattung der Leistungen, die ein aushelfender Träger in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island,

Liechtenstein oder Norwegen im Rahmen der internationalen

Leistungsaushilfe aufgrund einer von diesem Versicherer ausge-

stellten gültigen Anspruchsbescheinigung nach europäischem

Recht erbracht hat.

Es ist wichtig, dass der gemeinsamen Einrichtung die Macht zugestan- SPO den wird, auch eine Verfügung auszustellen. Leider gibt es immer wie-

der Krankenversicherungen, die sich aus der Verantwortung ziehen

und die Rechnung von Leistungserbringern im Ausland nicht überneh-

men, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Am Schluss muss der Patient

die Rechnung bezahlen.

Art. 36a Abs. 3 Bst. a /Art. 36a al. 3, let. a

. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Einverstanden. GDK Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. CLASS Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. AG, AI, AR,

BL, FR, GE, JU, LU, NE, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG, ZH

Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Verlängerung der Projekt- BS

dauer wird ausdrücklich begrüsst. Durch die Verlängerung erhofft sich

der Kanton Basel-Stadt einerseits, dass weitere Regionen Projekte

starten und andererseits gibt ihnen die Verlängerung der Projektdauer

auch die Möglichkeit, weitere Projekte zu lancieren (vgl. nachstehend

zur Option grenzüberschreitendes Pflegeheim-Pilotprojekt). Durch die

Verlängerung können ausserdem die Vertragswerke aufgrund der ge-

sammelten Erfahrungen angepasst und in eine zweite Phase überführt

werden. Die vom ersten zum zweiten Projektjahr ansteigenden Fallzah-

len sprechen zusätzlich für eine Weiterführung und Verlängerung des

Projekts.

Die Möglichkeit, grenzüberschreitende Pilotprojekte durchzuführen,

steht für Pflegeheime bisher de facto nicht offen, weil EL-Leistungen

gemäss Art. 4 ELG grundsätzlich nicht ins Ausland bezahlt werden dür-

fen. Um die Durchführung eines allfälligen Pflegeheim-Pilotprojektes im