Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
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120.- CHF (79.20 plus 55% vom Bund) durchaus angemessen ist - für die ganze qualifizierte ambulante Pflege.
Der VAPP, und der SBK sind dort einer Meinung: qualifizierte, dem Patienten im Einzelnen, dem Gemeinwohl im ganzen dienende, volkswirtschaftlich günstige Arbeit verdient einen gerechten, zeitgemässen Lohn.
Die Pflegeleistungen sind bezüglich besonderer Pflegesituationen IG Pflege (z.B. Palliativpflege und demenzielle Erkrankungen) so rasch als möglich zu überprüfen.
Die Pflegeleistungen zu Hause (ambulant) und im Pflegeheim (Art.7 KLV) sollen gemäss Kommentar vom 18.12.2008 zur aktuellen Revision der KLV (Abschnitt 13) in einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, die Palliativpflege oder Pflege bei demenziellen Krankheiten benötigen, angemessen berücksichtigt werden und ob Anpassungen nötig sind.
Die Neuregelung der Pflegefinanzierung bringt es mit sich, dass auch Pflegeleistungen, die durch eine schwere Akutkrankheit bedingt sind (z.B. Krebserkrankungen), nach zwei Wochen Pflege ausserhalb des Spitals nur noch nach den Regeln für die Langzeitpflege mit Patientenbeteiligung vergütet werden. Bei der ambulanten Langzeitpflege von Demenzkranken ergeben sich zudem höhere Patientenbeteiligungen, weil der Zeitaufwand aufgrund der Verwirrtheit der Pflegebedürftigen grösser ist. Eine rasche Umsetzung der vorgesehen Überprüfung von Art. 7 KLV ist deshalb zwingend.
2ter Ein Einschluss von kantonal anerkannten Tages- bzw. Nachtstätten IG Pflege ausserhalb von Heimen und Spitex in die Beitragspflicht der Versicherer, analog der heutigen Praxis.
Es ist zu prüfen, ob die Beiträge der Versicherer an die Grundpfle-
ge in Tages- bzw. Nachtstrukturen pauschaliert werden könnten.
Bereits heute leisten die Versicherer für den Aufenthalt in einzelnen Tagesstrukturen einen Pauschalbeitrag an die Grundpflege. Weil die detaillierte Erfassung von Leistungen der Grundpflege in Tagesstrukturen zu einem hohen administrativen Aufwand führt, wäre eine Weiterführung dieser Praxis wünschenswert. Die Leistungen gemäss Art. 7 KLV Abs. 2 Buchstaben a und b sowie die Grundpflege in Nachtstrukturen könnten trotzdem gesondert ausgewiesen werden.
Die Leistungen können ambulant, in einem Pflegeheim oder in einer vom Kanton anerkannten Tages- bzw. Nachtstätte erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.
Die Kantone müssen die Möglichkeit haben, mit einer Anerkennung von Tages- bzw. Nachtstätten die Beitragspflicht der Versi-
cherer auszulösen.
Mit der vom Departement vorgeschlagenen Formulierung würden Tages- bzw. Nachtstätten, die nicht einem Heim oder einer Spitex-
Organisation angegliedert sind und die vor allem die tageweise Pflege und Betreuung von Demenzkranken übernehmen, von der Finanzierung im Rahmen der OKP ausgeschlossen. Dies war mit Sicherheit nicht die Absicht des Parlamentes zumal diese Einrichtungen schon heute Beiträge der Krankenversicherer erhalten.
3 Die aus Sicht der IG Pflege praxistaugliche Definition der Akut- und IG Pflege Übergangspflege, wie sie von der GDK formuliert wurde, wird ausdrücklich unterstützt.
Art. 7c (neu)
Definition der Akut- und Übergangspflege
1 Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann vom