Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 95Fedlex · Ergebnisbericht
aufwand nicht mehr finanziert werden. Es kommt zur Rehospitalisation, die eine Neuverordnung von Übergangspflege ermöglicht („Drehtüreneffekt―). Auch die intensivierte Betreuung bei Krankheitsprogredienz oder am Ende des Lebens kann finanziell nicht aufgefangen werden, sodass Patienten in einer besonders vulnerablen Lebensphase ihre vertraute Umgebung unnötigerweise verlassen müssen. Wir fordern daher eine vermehrte Durchlässigkeit der Akut- und Übergangspflege.
Unter genau definierten Voraussetzungen (ärztliche Verordnung
bzw. Verordnung durch einen Palliativmediziner) sollte es möglich sein,
die Akutpflege zu verlängern oder im Verlauf einzusetzen. Dies ist
kostengünstiger als eine Verlegung in ein Spital und trägt wohl bei zahlreichen Patienten und deren Angehörigen zu einer besseren Lebensqualität bei.
Kommentare
Bei langzeit-pflegeabhängigen Patienten (chronisch/unheilbar Kranke, Betagte, Demente, Behinderte) verschlechtert sich der Gesundheitszustand in der Regel mit der Zeit, der Pflegeaufwand erhöht sich. Vorübergehende medizinische Probleme, die vermehrte Leistungen benötigen, aber nicht zwangsläufig zur Hospitalisation führen, sind typisch. Ein derartiger Krankheitsverlauf würde unter dem neuen System jedoch zur Hospitalisation führen.
Bei Patienten in Palliativsituation kann keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, und es ist davon auszugehen,
dass eine vermehrte (palliativmedizinische) Behandlung und Betreuung notwendig bleibt. Diese vermehrte Pflege wäre im neuen System ambulant und in Langzeitinstitutionen nicht finanzierbar. Folge ist eine Hospitalisation.
Das Gleiche gilt für die Betreuung am Lebensende (End of Life Care). Sie ist oft mit vermehrter Betreuung verbunden und es sind vermehrte spezifische palliativmedizinische Kenntnisse / Leistungen nötig.
Im ambulanten und Langzeitpflege-Bereich verschärft sich die finanzielle Situation damit weiter, wenn eine längere oder wiederkehrende vermehrte Behandlung nicht abgegolten wird. – Curaviva weist seit Jahren darauf hin, dass die finanziellen Grundlagen bereits jetzt nicht ausreichen, um die zu Recht geforderte Betreuungsqualität in Langzeitinstitutionen aufrecht zu erhalten. Dieses Defizit wird sich unter der neuen Pflegefinanzierung weiter verschärfen.
Die Leistung der Akut- oder Übergangspflege kann nur „nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden― (Art. 7 Abs. 3). Wir gehen davon aus, dass unter „Spitalaufenthalt― auch stationäre Aufenthalte ausserhalb der Akutmedizin verstanden werden,
also auch Aufenthalte in einer palliativmedizinischen Spezialabteilung oder einem Hospiz.
Kommentar:
Es kann beispielsweise sinnvoll sein, vor Entlassung nach Hause oder in eine Langzeitinstitution die Schmerztherapie oder andere Symptombehandlung anzupassen. Dies kann auf einer Palliativstation nötig sein. Die Finanzierung der akuten Pflege wird neu im Anschluss eines Spi- SBK / ASI talaufenthaltes erfolgen. zh gl sh Dies hat in der Realität zur Folge, dass sich Pflegeempfänger/ Patienten/ Klienten /Kunden, vor allem ältere Menschen, vermehrt öfter ins Spital begeben, z. B. bei Erkältungen, die mehrere Wochen dauern oder bei kleineren Verletzungen.
Wenn die Palliativpatientinnen nach den obigen Zielen betreut und be- PNO handelt werden möchten, so wäre dies mit der vorgeschlagenen neuen Pflegefinanzierung finanziell für die Patienten und die Angehörigen kaum tragbar. Häufig ist die Betreuung zu Hause über längere Zeit