Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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kleinen Teil relevant, da die Behandlungen nur in seltenen Fällen abge- burghaus schlossen werden können. Dies gilt für die allgemeine und im Besonde- VAPP ren für die psychiatrische Krankenpflege. Die Definition der Akut und Übergangspflege ist nicht notwendig. Zudem fehlen die notwendigen Kriterien zur Abgrenzung der zeitlich offenen Pflege.

Abs. 3 streichen.

2ter Anerkannte Tages-und Nachtstrukturen alzheimer CH

Es ist der schweizerischen Alzheimervereinigung ein besonderes Anliegen, nochmals auf die Bedeutung der Tages-und Nachtstrukturen hinzuweisen. Sie tragen entscheidend dazu bei, dass Menschen mit Demenz länger zu Hause bleiben können und sind deshalb ein äusserst wichtiges Entlastungs-und Unterstützungsangebot für demenzkranke Menschen und ihre Angehörigen, welche mit der Pflege oft an die Grenzen der Belastbarkeit gelangen. Dies war ja auch in den Räten unbestritten.

Die schweizerische Alzheimervereinigung findet es deshalb nicht richtig, wenn jetzt auf Verordnungsstufe (Art. 7 Abs. 2 ter KLV) eine Einschränkung in dem Sinne erfolgt, dass die ausserhalb von Spitex und Pflegeheimen betriebenen Tages-/Nachtstätten von der Finanzierung im Rahmen der OKP ausgeschlossen sind. (So jedenfalls ist die jetzige Formulierung zu verstehen). Wie die schweizerische Alzheimervereinigung bereits in ihrer ersten Stellungnahme erwähnt hat, bieten häufig gerade selbständige Einrichtungen die besten Bedingungen für die Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz (Bsp. Wirrgarten in BS; Le Relais Dumas in GE, La Famille au jardin in FR etc.). Solche spezialisierten Tagesstätten müssen deshalb unbedingt miteinbezogen werden können.

Darüber hinaus muss es möglich sein, dass eine kranke Person je nach Bedarf -wenn z.B. die Nachtruhe stark gestört ist -auch zusätzlich über Nacht bleiben kann, wenn ein solches Angebot existiert. Insofern ist auch hier die Formulierung in Art. 7 Abs. 2 ter KLV zu einschränkend (Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden). Gerne wiederholt die schweizerische Alzheimervereinigung deshalb nochmals die Definition, wie sie in der ersten Eingabe der IG Pflegefinanzierung vom 15.7.08 formuliert wurde: Tages-und Nachtstrukturen sind anerkannte Einrichtungen, selbständig oder an eine andere Institution (z.B. Alters-und Pflegeheim, psychiatrische Klinik) angegliedert, die Patienten und Patientinnen, beispielsweise mit Demenzerkrankungen, tagsüber, über Nacht oder tagsüber inkl. Nacht aufnehmen. Sie leisten bedarfsgerechte Pflege.

Die Regelung der Akut- und Übergangspflege ist in Abgrenzung zu den spitex BE übrigen Leistungsarten klar zu definieren. Bleibt der Begriff offen sind nicht erwünschte Verschiebungen zwischen den Leistungen bzw. Streitigkeiten über die jeweilige lndikation unvermeidbar, nicht gewollte Mehrkosten waren die Folge davon.

2ter Die Finanzierung der Leistungen nur am Tag oder nur in der Nacht SOVOKO Zug (teilstationär) ist unklar. Bezüglich dieser neuartigen und ausbaufähigen Strukturen sollte der Gesetzgeber klare Finanzierungen festhalten. Ist auch eine bauliche Infrastruktur für die Erbringung der Leistung notwendig, was bei teilstationären regelmässig der Fall ist, erachtet die SOVOKO die Mitfinanzierung durch die Krankenkassen über Pauschalen analog stationärem Bereich für sinnvoller (kein Zeittarif!).

3 Unterschied zwischen „Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege―.

Dies ist nach wie vor unklar und schwammig. Insbesondere wenn anschliessend wieder beide Finanzierungsarten gemäss Leistungen in KLV 7 begründet werden. Abgrenzungsprobleme sind weiterhin vorpro-