Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 96Fedlex · Ergebnisbericht

aufwändig und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kann

definitionsgemäss nicht erwartet werden.

Es wird befürchtet, dass es nach Ausschöpfung der Übergangspflege

(14 Tage) zu unnötigen Rehospitalisationen kommt. Patientinnen könn-

ten rehospitalisiert werden, um wieder die Übergangspflege verschrie-

ben zu bekommen. Hier sieht das PNO eine Gefahr des „Missbrauchs―,

den es mit gezielten Massnahmen zu verhindern versuchen wünscht.

Die Palliative Care versucht die PatientInnen möglichst kurz zu hospita-

lisieren (die Palliativstationen am Kantonspital St.Gallen haben eine

durchschnittliche Liegedauer von 12 bis 14 Tagen, dies bei schwer

kranken Menschen) die rasche Rückverlegung nach Hause ist meist

der Wunsch der Patientinnen und deren Angehörigen. Dies ist jedoch

nur möglich mit einem gut ausgebauten, stabilen ambulanten Betreu-

ungsnetz. Damit auch in Zukunft ein solcher Support gewährleistet ist,

muss die Finanzierung dafür gesichert sein. Die Angehörigen dürfen

nicht zusätzlich zur Belastung durch die Erkrankung ihrer Nächsten

auch noch durch finanzielle Sorgen geplagt werden.

Eine Verschärfung der finanziellen Situation kann auch zu einem ver-

mehrten Wunsch der Patientinnen und Patienten nach Sterbehilfe füh-

ren. Ein von uns häufig gehörtes Argument ist es, dass die schwer-

kranken und sterbenden Menschen ihren Angehörigen nicht zur Last

fallen möchten. Das Gefühl eine Last zu sein, kann durch den hohen

zeitlichen Aufwand, welchen die Angehörigen häufig leisten, aber auch

den hohen finanziellen Aufwand entstehen. Die Palliative Care-

Bewegung möchte eine solche Entwicklung unbedingt verhindern. Die-

ses Argument wurde auch im Bieler Manifest (Konsensustagung

3./4.12.2008) so deklariert und wird von höchster Stelle – Bundesrat

Couchepin, BAG, SAMW, NEK – gestützt. Somit muss diesem Um-

stand auch die Praxis folgen. Diese sehen wir durch die neue Pflegefi-

nanzierung gefährdet (zu kurze Zeit der Finanzierung der Übergangs-

pflege und der anschliessenden hohen Selbstkosten).

Vorschläge/Anträge:

Wir verlangen, dass die Übergangspflege für Palliative Care Patienten

verlängert werden kann. Diese Verlängerung der Verordnung der

Übergangspflege kann durch einen in Palliative Care geschulten Arzt

veranlasst werden. Basierend auf dem Konzept für Palliative Care des

Kantons St.Gallen (Auftrag Gesundheitsdepartement), sind die Palliati-

ve Care Teams, Palliative Care Kompetenzen, Palliative Care Konzep-

te definiert. Wir empfehlen aufgrund dieser Organisationseinheiten die

Finanzen resp. die Kompetenzen zur Indikationsstellung zu berücksich-

tigen.

In Pflegeheimen mit Palliative Care Kompetenzen sollte die Über-

gangspflege ebenso finanziert werden. Dies nach den gleichen Krite-

rien wie im ambulanten Sektor.

Für den psychiatrischen Bereich erscheint eine spezielle Definition der Freiberufliche „Akut- und Übergangspflege wenig sinnvoll. Ohne Frage gibt es einzel- Psychiatrine Patientensituationen, die nur eine kurzfristige Begleitung erfordern. sche Spitex Sinnvoller wäre es aber, auf der Basis einer bestehenden Pflegebezie- Nordwesthung in Krisen schnell reagieren zu können, um Klinikeintritte zu ver- schweiz hindern.

Der Aufbau der Angebote der „Akut und Übergangspflege― scheint ein

Bedürfnis der Kliniken zu sein, ist aber, ihres Erachtens, im Gesamtin-

teresse der zu Versorgenden, nicht im speziellen zu fördern.

Die Realität ist bereits so, dass ein Grossteil der Aufträge schon jetzt

direkt von den Kliniken erteilt und später vom ambulanten Setting wei-

ter getragen werden.

3 Akut und Übergangspflege sind in der ambulanten Pflege nur in einem Roger Frei-