Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.

b. Die Patientin oder der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.

c. Es liegt keine Rehabilitationsfähigkeit vor, welche einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nahe legen würde.

d. Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.

e. Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Bst. d aufgestellt.

2 Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.

Die Akut- und Übergangspflege muss unbedingt in der Verordnung definiert werden, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spi-

talaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der Rehabilitation.

Ohne einheitliche und klare Definition im Sinne einer Abgrenzung bleibt der neue Begriff nicht anwendbar und Streitigkeiten bezüglich der Indikation bzw. der Verordnung sind vorprogrammiert. Die IG Pflegefinanzierung unterstützt deshalb die von der GDK vorgeschlagene Formulierung eines Artikels 7c, welche als praxistauglich beurteilt wird.

Für multimorbide/komplexkranke oder sterbende Menschen mit ver- palliative ch mehrtem Pflegeaufwand muss die neue Pflegefinanzierung (KVV, KVL, OKP, AHVV) finanzielle Rahmenbedingungen bieten, die eine Behandlung und Betreuung in der angestammten Umgebung ermöglichen, sofern die personellen und strukturellen Verhältnisse dies erlauben. Doch die in der KVL vorgesehene „Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim― (Art. 7 Abs. 1, 2ter) bildet Leistungen, welche über eine

Grundversorgung hinausgehen, nicht ausreichend ab.

Gerade für komplexkranke palliativmedizinische Patienten mit vermehrtem Pflegebedarf – sei es konstant, vorübergehend oder am Ende des Lebens - sind die Grundleistungen ungenügend. Dies wurde von der IG Pflegefinanzierung bereits in frühen Vernehmlassungen angemerkt.

Gerade für demente und behinderte Menschen wurden von weiteren 2ter Anbietern (bspw. SRK) alternative Wohnstrukturen etabliert, die eine wichtige Ergänzung zu den Pflegeheimen darstellen. Ihre Infrastruktur und Betreuung ist auf die besonderen Bedürfnisse der Bewohner abgestimmt, der Betreuungsaufwand der Patienten ist hoch und bedarf besonderer Kenntnisse. Diese Institutionen sollten als Leistungserbringer anerkannt werden, sofern sie den geforderten Qualitäts-

nachweis erbringen. Zeitpunkt und Dauer der Übergangs- und Akutpflege entsprechen

3 nicht den Bedürfnissen progredient kranker oder sterbender Patienten, die in der häuslichen Umgebung oder in einer Langzeitinstitution

verbleiben wollen.

Die 14tägige Akut- und Übergangspflege kann nicht verlängert und ohne erneute Hospitalisation nicht wiederholt werden. Dies trägt

dem natürlichen Krankheitsverlauf und Pflegebedarf chronisch und unheilbar kranker Menschen nicht Rechnung. Folgen: Nach Ausschöpfen der Übergangspflege kann der vermehrte Behandlungs- und Pflege-