Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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grammiert. Die Pflegeleistungen sind genauer zu definieren.

Zeitliche Befristung der „Leistungen der Akut- und Übergangspflege― auf 14-Tage, Pauschaltarife, nur nach Spitalaufenthalt

Der Zeitraum für eine Übergangspflege ist viel zu kurz angesetzt. Eine Pauschalisierung ist jedoch richtig. Gemäss dem Grundsatz der analogen Finanzierung zum Akutspital müssen darin aber auch Aufenthaltskosten enthalten sein.

Die Einschränkung von „Leistungen der Akut- und Übergangspflege― im Nachgang an einen Spitalaufenthalt ist zu restriktiv. Es wäre sinnvoller die Leistungserbringer zu bewilligen.

Art. 7a

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die Vergütung der Pflegeleistungen und die Zahlungen der Kantone SGK-N / sollte präziser geregelt werden. CSSS-N Die Rahmentarife sollten an die allgemeine Teuerung 2008 angepasst werden.

Das Bestreben, die neue Pflegefinanzierung für die OKP kostenneutral AI einzuführen hat zur Folge, dass es zu geschätzten Kostenverschiebungen von Fr. 350 Mio. pro Jahr zulasten der Kantone und Gemeinden

kommt. Abgesehen davon sind die vorgeschlagenen OKP-Beiträge

nach Art. 7a KLV gemäss Schätzungen der GDK um 7.4 % oder Fr. 37 Mio. (Spitex) bzw. um 13.3 % oder Fr. 222 Mio. (Pflegeheim) zu tief.

Der Kanton AI beantragt daher:

- Die in der KLV vorgesehenen Pflegebeiträge sind gemäss Vorschlä-

gen der GDK Schweiz nach oben anzupassen. lnsbesondere bei den

höheren Pflegestufen ist die Abgeltung gemäss Revisionsvorschlag

völlig ungenügend.

- Zudem ist in der KW explizit festzuschreiben, dass die Beiträge periodisch der Teuerung anzupassen sind.

Kanton Bern begrüsst sich die Bemessung und Verrechnung der er- BE brachten Pflegeleistungen in zwölf Stufen.

Die entsprechenden Beiträge sind zwingend gemäss den von der GDK auf Basis der SOMED-Statistik vorgenommenen Berechnungen anzupassen, weil andernfalls die aus der Sicht des Kantons Bern erförderliche kostenneutrale Überführung der Beiträge der

Krankenversicherer nicht gewährleistet ist. Es darf nicht sein, dass die Kantone auf diesem Weg zu den Obernahmen von verringerten Leis-

tungen der Versicherer gezwungen werden.

Eine Plausibilisierung der beantragten Tarifkorrekturen für eine kostenneutrale Umsetzung (OKP-Beiträge nach Art. 7a KLV) ist aus Sicht den Kanton Bern gegenwärtig nur bedingt möglich.

Deshalb begrüsst er die beantragte Übergangsbestimmung in der KVV betreffend die nachträgliche Überprüfung sowie den Antrag, dass die

Beiträge der OKP periodisch zu prüfen und der Teuerung anzupassen sind. Eine Mitwirkung der Kantone müsste dabei vorgesehen werden.

Bei der Festsetzung der Beiträge bittet der Kanton Bern weiter zu be-

achten, dass aufgrund der Limitierung des Beitrags der versicherten

Person gemäss Art. 25a KVG der Höhe des Beitrags in der Stufe 12

besondere Bedeutung zukommt.

Die vorgeschlagenen Beiträge der Krankenversicherung an die BL

Pflegekosten sind zu tief angesetzt und müssen mindestens gemäss den Anträgen der GDK erhöht und regelmässig der Teuerung ange-

passt werden.