Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten

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sehr zweifelhaften Nutzen des Verfahrens. Damit bezieht sich die Regelung auf das Ergebnis der Diskussion der Motion «Zulassung der Präimplantationsdiagnostik»93 im Parlament, aus der eindeutig hervorging, dass die PID unter strengen und restriktiven Bedingungen zuzulassen sei.

Daneben waren insbesondere die Rahmenbedingungen zu definieren, unter denen die Technik angewendet werden darf. Zur Debatte stand in dieser Hinsicht, neben dem Verbot der PID in Artikel 5 Absatz 3 des FMedG auch einige weiterführende Bestimmungen, die damit im Zusammenhang stehen, zu ändern oder aufzuheben. Mit Blick auf die international gängige medizinische Praxis der PID zählen dazu namentlich das Verbot der Kryokonservierung von Embryonen in vitro (Art. 17 Abs. 3 FMedG), das Verbot, in einem Behandlungszyklus mehr als drei befruchtete Eizellen zu Embryonen entwickeln zu lassen (Art. 17 Abs. 1 FMedG), sowie das im Stammzellenforschungsgesetz (StFG)94) verankerte Verbot der Forschung an Embryonen (Art. 3 Abs. 2 StFG). Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Aufhebung dieser Verbote wurde auch eine Änderung der einschlägigen Verfassungsbestimmung, das heisst Artikel 119 BV und dort insbesondere der letzte Teilsatz im Absatz 2 Buchstabe c, in Erwägung gezogen.

Trotz der Vorteile, die sich aus medizinischer Sicht für die Anwendung der PID aus der Lockerung oder Aufhebung dieser Bestimmungen ergeben hätten, hält die beantragte Regelung an ihnen ausnahmslos fest. Die Gründe hierfür sind dieselben wie für die Definition des Anwendungsbereiches: einerseits das Ergebnis der parlamentarischen Diskussion der zugrundeliegenden Motion, welches den überwiegenden Willen aufzeigt, eine restriktive Regelung zu finden, sowie andererseits das allgemeine Risiko- und Schadenspotenzial der Technik.

Form der behördlichen Kontrolle über die PID

Für die Aufsicht über die Veranlassung von PID-Verfahren standen verschiedene Möglichkeiten offen, unterschiedliche Bewilligungsformen und Meldepflichten miteinander zu verbinden:

- Schärfere Regelung: Um eine umfassende Kontrolle mit dem Ziel des bestmöglichen Embryonenschutzes zu gewährleisten, wäre es denkbar, neben der generellen Bewilligung für Ärztinnen und Ärzte, zusätzlich eine Einzelfallbewilligung für jedes einzelne PID-Verfahren einzuführen. Ziel wäre die vorgängige behördliche Überprüfung, ob die im Einzelfall geltend gemachte Indikation mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt. Aus Praktikabilitätserwägungen und aus Gründen der Verhältnismässigkeit des staatlichen Eingriffs ist eine solche Einzelfallkontrolle aber als übermässiger Eingriff in das Verfahren einzustufen. Der Embryonenschutz und die Sicherheit des Verfahrens können auch mit der generellen Bewilligungspflicht und dem vorgeschlagenen Meldewesen gewährleistet werden.

- Schwächere Regelung: Auf der anderen Seite war auch die Einführung einer jährlichen Berichterstattung zu prüfen, ohne jegliche Bewilligung für die Veranlassung einer PID. Unter Berücksichtigung der ethischen Brisanz und

9304.3439.

94Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen,

SR 810.31.