Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Paaren eingegriffen wird: Die Beschränkung der Herstellung von Embryonen erschwert das IVF-Verfahren und schränkt den grundrechtlich geschützten Kinderwunsch ein, während ein Verbot der PID bei betroffenen Paaren dazu führen würde, dass sie ihren Wunsch nach eigenen Kindern praktisch nicht erfüllen könnten. Es handelt sich demzufolge um nicht gleich gelagerte Verhältnisse, was die Ausweitung des Wortsinns im Sinne eines Analogieschlusses verbietet. Die Zulassung der PID zum Zwecke des Nachweises einer schweren genetischen Erkrankung ist deshalb mit Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV vereinbar. Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Gefahr einer schiefen Ebene abzuschätzen, die sich infolge einer begrenzten Zulassung der PID ergeben könnte. Falls der Gesetzgeber die PID zulässt, hat er jedenfalls hinreichende Kontroll- und Aufsichtsinstrumente vorzusehen, um Verfassungs- und Gesetzesverletzungen nach Möglichkeit zu verhindern.
Ausserdem ist aus dem Gutachten der Schluss zu ziehen, dass es ohne Änderung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV in der Schweiz nicht möglich ist, sich der international gebräuchlichen PID-Praxis anzupassen, bei der pro Zyklus beliebig viele Embryonen hergestellt und biopsiert werden. Zudem ist – wenn mehr unbelastete Embryonen zur Verfügung stehen als transferiert werden sollen – deren planmässige Kryokonservierung verfassungsrechtlich verboten.
1.4.2 Bundesgesetzgebung
Fortpflanzungsmedizingesetz
Auf Gesetzesstufe ist die Situation seit Inkrafttreten des FMedG klar geregelt: Artikel 5 Absatz 3 verbietet das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung, also die PID. In Ausführung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c BV, letzter Teilsatz, bestimmt Artikel 17 FMedG, dass pro Zyklus höchstens drei Embryonen entwickelt werden dürfen (Abs. 1) und dass die Kryokonservierung von Embryonen verboten ist (Abs. 3). Zulässig ist nach geltendem Recht die Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit mittels Polkörperdiagnostik oder Spermienselektion (Art. 5 Abs. 2). Für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist gemäss Artikel 8 eine Bewilligung des Kantons nötig.
Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
In Folge des Verbots der PID im FMedG verzichtet das Gesetz vom 8. Oktober 200481 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) auf die Regelung genetischer Untersuchungen an Embryonen in vitro. Es bezieht sich nur auf genetische Untersuchungen an geborenen Personen oder Föten während der Schwangerschaft (Pränataldiagnostik), nicht aber auf Untersuchungen an extrakorporalen Embryonen vor der Schwangerschaft. Artikel 8 GUMG bestimmt zwar, dass für die Durchführung von genetischen Untersuchungen eine Bewilligung der zuständigen Bundesbehörde (BAG) nötig ist, und dass die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen auf Verordnungsstufe festzulegen sind. Die Bewilligungspflicht ist aber auf genetische Untersuchungen im Rahmen einer PID
81 SR 810.12