Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Präimplantationsmedizin»91 ein. In seiner Antwort vom 24. Mai 2006 wies der Bundesrat darauf hin, dass mit Blick auf die laufenden Vorbereitungsarbeiten für die neue Gesetzgebung noch keine konkreten Aussagen zu Detailfragen möglich sind.
- Mit der Motion «Reduktion von Mehrlingsschwangerschaften in utero und in vitro»92 vom 6. Oktober 2006 verlangte Nationalrat Felix Gutzwiller die Streichung der Bestimmungen in BV und FMedG, welche vorsehen, dass in vitro nur so viele Eizellen zu Embryonen entwickelt werden dürfen, wie der betroffenen Frau im gleichen Fortpflanzungszyklus eingesetzt werden können. Ziel der Motion ist es, mittels Selektion Mehrlingsschwangerschaften zu verhindern. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2006 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion; er sei heute nicht bereit, einen verpflichtenden Auftrag zur Aufhebung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c letzter Teilsatz BV (Verbot, ausserhalb des Körpers der Frau mehr menschliche Eizellen zu Embryonen zu entwickeln als ihr sofort eingepflanzt werden können) entgegenzunehmen. Der Vorstoss wurde am 6. Dezember 2007 abgeschrieben, da der Motionär aus dem Rat ausgeschieden ist.
1.4.4 Kantonale Gesetzgebung
Artikel 119 BV zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich begründet eine Bundeskompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft. Die gestützt darauf erlassenen umfassenden Bundesregelungen der Fortpflanzungsmedizin, der genetischen Untersuchungen beim Menschen und der Forschung an embryonalen Stammzellen lassen den Kantonen – abgesehen von den Aufgaben im Bereich des Vollzugs – keinen Raum für eine weitergehende Gesetzgebung im Bereich der PID.
1.5 Die beantragte Neuregelung
Mit der beantragten Regelung wird – unter Respektierung der engen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen von Artikel 119 BV – das Verbot der PID im bestehenden FMedG durch eine Zulassung unter strengen Voraussetzungen ersetzt. Dadurch soll Paaren, die infolge bestimmter genetischer Konstellationen ihren Wunsch nach einem leiblichen Kind nur unter dem grossen und unzumutbaren Risiko erfüllen könnten, ihre Veranlagung für eine schwere Krankheit weiterzugeben, erhebliches Leid erspart werden. Gleichzeitig soll aber die Anwendung der Technik Voraussetzungen unterworfen bleiben, die sicherstellen, dass die Menschenwürde geschützt wird sowie Missbräuche und unerwünschte Wirkungen verhindert werden.
Zu diesem Ziel beinhaltet die beantragte Regelung eine strenge Eingrenzung der Indikationen, die die PID rechtfertigen. Demnach darf eine PID nur dann durchgeführt werden, wenn die konkrete Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, dass das gewünschte Kind Träger einer bestimmten, beim Elternpaar
91 06.3141.
92 06.3585.