Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten

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mit der gesetzlichen Definition des Embryos in § 8 lässt das Abtrennen einer Zelle von einem Embryo im Achtzellstadium als verbotenes Klonen erscheinen). Vergleichbar mit der Dreierregel in der Schweiz dürfen in Deutschland nicht mehr Eizellen befruchtet werden, als innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen, wobei die Maximalzahl der zu übertragenden Embryonen auf drei festgelegt ist.

- Italien: Das neue Fortpflanzungsmedizingesetz aus dem Jahr 2004 lässt

schon in seinem Zweckartikel (Art. 1) die Techniken der Fortpflanzungsmedizin nur für den Fall zu, der Unfruchtbarkeit eines Paares Abhilfe zu schaffen. Ausserdem ist einerseits gemäss Artikel 13 jegliche Intervention, die mittels Selektion oder anderer Techniken genetische Charakteristiken vorausbestimmen will, verboten (Ausnahme: zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken), während zugleich die Kryokonservierung und die Vernichtung von Embryonen verboten sind. Die ausführende Richtlinie vom 11. April 2008 präzisiert einerseits, dass jegliche PID zu eugenischen Zwecken verboten sei, und stellt anderseits schwere, durch Geschlechtsverkehr übertragbare Krankheiten (AIDS, Hepatitis B und C) der Unfruchtbarkeit gleich, wodurch bei diesen Krankheiten eine PID erlaubt wird. Nicht erlaubt ist indessen weiterhin die Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens (und somit einer PID) zur Verhinderung der Übertragung einer genetisch bedingten Krankheit.

Vor 2004 war die PID in Italien zumindest in privaten Kliniken erlaubt und wurde auch durchgeführt. Unter dem heutigen Verbot dürfen dort, wie auch in der Schweiz, pro Fortpflanzungszyklus höchstens drei Embryonen entwickelt werden.

- Österreich: Gemäss § 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes aus dem Jahr

1992 sind in Österreich die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur dann zulässig, wenn keine andere Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft besteht oder wenn die Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne medizinisch unterstützte Fortpflanzung die Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit mit sich bringt, nicht aber zur Verhinderung der Übertragung einer genetisch bedingten Krankheit. Dies schliesst die Durchführung einer PID aus. Das PID-Verbot wird aber auch aus § 9 des Gesetzes abgeleitet, welcher die Behandlung und Untersuchung von «entwicklungsfähigen Zellen» (darunter fallen befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) nur insoweit zulässt, als dies zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist.

Länder ohne gesetzliche Regelung der PID:

- Irland: In Irland besteht weder eine Regelung der PID noch eine Regelung

der medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Öffentliche Gesundheitseinrichtungen bieten weder das eine noch das andere an. Auf privater Basis gibt es einzelne IVF-Kliniken; die PID wird hingegen nicht durchgeführt, insbesondere wegen der offenen Frage, ob und wie weit sich der verfassungsrechtliche Schutz Ungeborener auch auf Embryonen in vitro erstreckt.

- Luxemburg: Die PID ist in Luxemburg nicht gesetzlich geregelt. Es besteht

nur ein einziges Zentrum für medizinisch unterstützte Fortpflanzung. Dessen