Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten

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welche eine PID veranlassen wollen, und deren Pflichten gut ins GUMG einfügen liessen.

Diese verfahrens- und vollzugsrelevanten Argumente vermögen indessen die sachliche Integration der PID in die Fortpflanzungsmedizin nicht anzufechten, weshalb die Regelung im FMedG vorzuziehen ist.

1.6 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die jährlichen Kosten des Vollzugs belaufen sich auf 814 000 Franken (vgl. Ziff. 3.1.1). Darin enthalten sind die Aufwendungen für Aufsicht, Evaluation und Unterstützung oder Förderung der Forschung. Eine strenge Aufsicht und umfassende Evaluation sind unumgänglich, um den Schutz der Embryonen zu gewährleisten und eine schleichende Ausweitung der zulässigen Indikationen zu verhindern (vgl. Ziff. 2.3). Da gesundheitsschädigende Langzeitfolgen der PID zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht bekannt sind, aber auch nicht ausgeschlossen werden können, sind diesbezügliche Forschungsprojekte vom Bund zu unterstützen. In diesem Sinne hält auch die Organisationsverordnung des EDI (OV-EDI)96 fest, dass das BAG die Wirkung rechtsetzender Massnahmen auf die Gesundheit überprüfen muss (vgl. Ziff. 2.3, Art. 14b). Angesichts der Bedeutung und Tragweite der Thematik erscheint der Betrag von 814 000 Franken angemessen.

1.7 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

1.7.1 Rechtslage in anderen Ländern

Die rechtlichen Regelungen der PID in den verschiedenen Ländern widerspiegeln die kontroversen Standpunkte in der ethischen Beurteilung ihrer Anwendung. So sind die Regelungen zur PID mehrheitlich in Fortpflanzungsmedizingesetzen, teilweise aber auch in Erlassen zur Embryonenforschung, zum Embryonenschutz oder in generellen Gesundheitsgesetzen zu finden. Dabei ist nicht nur die Regelungsdichte sehr unterschiedlich, auch inhaltlich sind mit Blick auf die zulässigen Indikationen, die (Bewilligungs-)Verfahren und den Einbezug von Behörden grosse Unterschiede festzustellen. Ein explizites Verbot der PID, analog zu Artikel 5 Absatz 3 FMedG, kennt keines der in den Vergleich einbezogenen Länder. Im folgenden Überblick wird unterschieden zwischen Ländern, in denen die PID (mit oder ohne Regelung auf Gesetzesstufe) verboten ist, und Ländern, in denen die PID erlaubt ist.

Länder mit PID-Verbot:

- Deutschland: In Deutschland wird das Verbot der PID aus den Paragraphen 2 und 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 zum Schutz von Embryonen abgeleitet. § 2 verbietet u.a. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu einem Zweck, der nicht ihrer Erhaltung dient, während § 6 das Klonen menschlicher Embryonen verbietet (die Verbindung des Wortlauts von § 6

96 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern, SR 172.212.1.