Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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nachgewiesenen genetischen Veranlagung für eine schwere Krankheit ist. Die Krankheit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem 50. Lebensjahr ausbrechen, und es darf für sie keine zweckmässige und wirksame Therapie verfügbar sein.
Verboten bleiben damit alle Anwendungen, die der Allgemeinprävention («Screening») gegen spontan auftretende genetische Defekte (z.B. Trisomie 21) dienen, ebenso wie Anwendungen zur Steigerung der Erfolgsrate bei der Behandlung der Unfruchtbarkeit. Gleichermassen verboten sind die Auswahl von Embryonen nach Gewebeeigenschaften zum Zweck einer späteren Gewebe- oder Organspende an ein krankes Geschwister sowie alle Anwendungen ohne Bezug zu einer Krankheit.
Weiterhin verlangt die Regelung, dass die ausführenden Ärztinnen und Ärzte eine umfassende genetische Beratung sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung gewährleisten. Zur Kontrolle dieser Aufgaben sieht die Regelung zusätzlich zu den geltenden Bestimmungen in FMedG und GUMG eine abgestufte Bewilligungs- und Meldeordnung vor. Demnach erhalten Ärztinnen und Ärzte vom BAG die generelle Bewilligung zur Veranlassung von PID-Verfahren, wenn sie:
- über eine Bewilligung für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 8 Absatz 1 FMedG verfügen;
- bestimmte Aus- und Weiterbildungsanforderungen im Bereich der Genetik nach Artikel 13 Absatz 2 GUMG erfüllen;
- die Qualität des gesamten Verfahrens gewährleisten.
Jedes einzelne PID-Verfahren ist sodann unmittelbar nach der Einwilligung des betroffenen Paares, aber vor der Durchführung unter Angabe der Indikation dem BAG zu melden. Für die Laboratorien, die die genetische Untersuchung durchführen, gelten dank einem entsprechenden Verweis die Bewilligungspflicht nach GUMG und die entsprechenden Qualitätsanforderungen, die auf Verordnungsstufe gegebenenfalls noch zu ergänzen sind.
Schliesslich enthält die Regelung Vorgaben zur Evaluation des Gesetzes und sieht die Möglichkeit vor, mit Bundesgeldern Forschungsvorhaben zu den Auswirkungen der PID zu unterstützen.
1.5.1 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
Anwendungsbereich und Rahmenbedingungen der PID
Für die konkrete Ausgestaltung der Neuregelung war zunächst zu bestimmen, in welchen aller medizinisch möglichen Fälle (vgl. Ziff. 1.2.4) die PID überhaupt angewandt werden darf. Die vorgeschlagene Regelung beschränkt die erlaubte Anwendung der PID auf den Bereich der Verhinderung einer klar bestimmbaren, schweren genetischen Krankheit. Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten bleiben verboten: die Untersuchung bei erhöhtem Risiko zu Spontanmutationen, etwa infolge erhöhten Reproduktionsalters, oder zur Verbesserung der Erfolgsrate bei Unfruchtbarkeitsbehandlungen; zur Auswahl eines späteren Gewebespenders; zur Selektion des Geschlechts und aller anderen genetisch bestimmten Eigenschaften ohne Krankheitsbezug. In allen diesen Fällen überwiegen die Risiken und Nachteile einer PID den tatsächlichen oder, wie im Fall des «Screening» bei Unfruchtbarkeit,