Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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fortgeschrittenen Alter, zur Auswahl immunkompatibler Embryonen oder zur positiven Selektion einer genetisch bedingten Anomalie (vgl. Ziff. 1.2.4.2-1.2.4.6).
Verstösse gegen diese Vorschrift werden als Vergehen betrachtet und mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Das Bundesamt für Justiz wird Änderungen bezüglich des Strafmasses im Rahmen der Anpassung des Nebenstrafrechts an die Revision des Allgemeinen Teils des StGB vornehmen.
Art. 34 Abs. 2 Handeln ohne Bewilligung
Artikel 34 Absatz 2 regelt die möglichen strafrechtlichen Folgen für Tätigkeiten, welche ohne die gemäss Gesetz erforderliche Bewilligung durchgeführt werden. Wegen der Einführung der Bewilligungspflicht für das Veranlassen von Untersuchungen des Erbguts von Embryonen in vitro (vgl. Ziff. 2.3, Art. 8 Abs. 2) wird Absatz 2 dahingehend ergänzt, dass auch die Ausübung dieser Tätigkeit ohne Bewilligung oder auf Grund einer durch unwahre Angaben erschlichenen Bewilligung unter Strafe steht.
Art. 37 Übertretungen
Gemäss Artikel 37 Buchstabe dbisbegeht neu eine Übertretung, wer die Meldepflicht nach Artikel 11a Absatz 1 verletzt. Strafbar ist demnach die Durchführung eines PID-Verfahrens sowohl ohne als auch bei einer zu spät eingegangenen Meldung an das BAG. Damit soll die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 5a Absatz 2 gewährleistet, die Transparenz des Verfahrens gesichert und die Ausweitung der Indikationsstellung verhindert werden.
Die Strafbewehrung des Verbots der PID in Artikel 37 Buchstabe e wird gestrichen.
Art. 38 Zuständige Strafbehörden
Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974117über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist dieses nur anwendbar, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Bundesbehörde erfolgt. Durch Absatz 2 werden die Artikel 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechts auch für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für anwendbar erklärt. Abweichend vom sonst anwendbaren Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs kennt das Verwaltungsstrafrecht in den Artikeln 6 und 7 eine besondere Regelung für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und durch Beauftragte. Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechts erleichtert den Durchgriff auf die Geschäftsleitung, indem bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben neben der natürlichen Person, welche die Tat verübt hat, unter Umständen auch der Geschäftsherr, der Arbeitgeber, der Auftraggeber oder der Vertretene bestraft werden kann. Diese werden nämlich häufig mitbeteiligt sein, ohne dass es sich dabei eindeutig um Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft im strafrechtlichen Sinne handelt. Die Sonderordnung des Artikels 7 des Verwaltungsstrafrechts erlaubt deshalb für leichtere Fälle (namentlich bei einer Busse von höchstens 5000 Franken und bei im Vergleich zur Strafe unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen) auf die
117 SR 313.0