Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Anbieter haben die Ergebnisse der Evaluation bei der Beratung der betroffenen Paare zu berücksichtigen.
In Analogie zur Evaluation nach Artikel 14a Absatz 3 soll gemäss Absatz 2 den Forschenden der Zugriff zu relevanten Daten, die sich bei den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern befinden, erlaubt sein. Wie bei der Evaluation genügen auch bei der Forschung anonymisierte Daten.
2.4 Strafbestimmungen (Art. 33, 34, 37, 38)
Art. 33 Untersuchung des Erbguts und Auswahl von Keimzellen oder
Embryonen in vitro
Dieser Artikel wird neu als Verweisnorm formuliert und bezieht sich auf den neuen Artikel 5a. Im Fokus sind hierbei wie bis anhin jene Tätigkeiten im Rahmen von IVF-Verfahren, welche als verpönte Formen der Eugenik klare Missbräuche der Reproduktionsmedizin darstellen.
Keine Änderung erfährt die Sanktionierung der unerlaubten Untersuchung des Erbguts von Keimzellen und deren Auswahl. Sie ist gemäss Artikel 5a Absatz 1 nur zulässig, wenn eine Gefahr für die Übertragung der Veranlagung für eine schwere Krankheit besteht. Eingriffe ohne Verbindung zu einer schweren Krankheit, auf blossen Verdacht hin oder zur Allgemeinprävention («Screening») sind verboten und nach Artikel 33 weiterhin strafbewehrt.
Neu sanktioniert Artikel 33 zugleich auch die Durchführung einer PID, wenn diese stattfindet, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 5a Absatz 2 erfüllt sind. Demnach darf eine PID nicht durchgeführt werden, wenn:
- die Gefahr der Einnistung eines Embryos mit der Veranlagung für eine schwere Krankheit anders abgewendet werden kann;
- es sich dabei nicht um eine schwere Krankheit im Sinne des Gesetzes handelt (vgl. Ziff. 2.1, Art. 5 Abs. 2 Bst. a);
- das betroffene Paar nicht die Unzumutbarkeit dieser Gefahr geltend macht;
- es nicht wahrscheinlich ist, dass die zu diagnostizierenden Krankheit vor dem 50. Lebensjahr ausbricht (vgl. Ziff. 2.1, Art. 5 Abs. 2 Bst. b): Dies ist einerseits dann der Fall, wenn beim Paar keine bekannte und identifizierte Veranlagung dafür besteht, eine schwere Krankheit an ihre Nachkommen zu vererben. Andererseits gilt dies auch bei Krankheiten, die sich entweder mit weniger als 25% Wahrscheinlichkeit im Phänotyp äussern oder die erst nach dem 50. Lebensjahr ausbrechen. Verboten ist demnach die Durchführung einer PID zur Verhinderung einer multifaktoriell bedingten Erkrankung oder einer spontanen Chromosomenstörung;
- wirksame und zweckmässige Therapiemöglichkeiten vorhanden sind.
Die Durchführung einer PID ist strafbar, wenn einer dieser Punkte zutrifft. Ebenso unter Strafe gestellt wird demnach auch die Durchführung einer PID ohne Krankheitsbezug (etwa zur Geschlechtswahl), zur Steigerung der Erfolgsrate der künstlichen Befruchtung, zur Anwendung bei fruchtbaren Paaren im