Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Art. 59 Abs. 3 und 5-7 (neu)

BE, BL, VS, GSASA und APA begrüssen die Ausweitung der Meldepflicht bei unerwünschten Nebenwirkungen von Arzneimitteln im Interesse der Arzneimittelsicherheit und der Patientinnen und Patienten sowie dem Gesundheitsschutz im Allgemeinen.

ASSGP, SDV, SGCI, SGP, GalloSuisse, SOBV und SBauerV kritisieren den Begriff

“berufsmässig” und beantragen, den Begriff „gewerbsmässig“ zu belassen. apimart kritisiert zudem eine rechtsungleiche Behandlung der Meldepflichtigen und beantragt die gesetzliche Verankerung der Entschädigung nach den Ansätzen des Instituts. Gemäss SG ist die vorgeschlagene Formulierung zu unklar und er beantragt die Ergänzung auf alle Medizinalpersonen, z.B. auch Gerichtsmediziner.

SPO fordert eine allen Patientinnen und Patienten zugängliche, öffentliche Meldestelle betreffend Pharmakovigilanz, damit unethisches und rechtlich nicht vertretbares Vorgehen früher gemeldet, abgeklärt, erkannt und gestoppt werden könne, da Ärztinnen und Ärzte, besonders im Fall einer Selbstanzeige, nicht alle Unregelmässigkeiten melden würden. Zudem fordern sie die fachkompetente Unterstützung des Instituts gegenüber den Gerichten.

Abs. 6

VD, APA und H+ stimmen der geplanten Umschreibungskompetenz des Bundesrates zu. VD und H+ begrüssen die Einführung von Regeln der guten Vigilanz-Praxis sehr. Allerdings müssten auch hier der Umfang und die Kosten der geplanten Änderungen beobachtet werden, damit keine unerwünschten Folgen bezüglich Arzneimittelsicherheit aufträten, die den Zweck der Pharmakovigilanz gefährden könnten.

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