Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 58 Seiten
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Anhörungsbericht Heilmittelverordnungspaket III AMBV, VAM, PhaV, MepV, TAMV
Art. 14 Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - cbis HMG
Die GST, BE und TG begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen ausdrücklich.
LU fordert, dass zulassungsbefreite Arzneimittel zum Schutz der Arzneimittelsicherheit und - qualität auch bei Heimtieren erst nach der Umwidmungskaskade eingesetzt werden dürfen. Zugelassene Humanpräparate sollen gegenüber nicht zugelassenen Präparaten auch bei Heimtieren nicht diskriminiert werden. Die SGCI bemängelt ebenfalls, dass die Anwendung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a - cbis HMG für Heimtiere alternativ zu den zugelassenen Arzneimitteln möglich sein soll. Dies widerspreche dem gesundheitspolizeilichen Grundsatz der Zulassungspflicht und benachteilige die Herstellerinnen, welche den Aufwand eines Zulassungsverfahrens zu tragen hätten.
BE und VS fordern eine Präzisierung „wenn kein Arzneimittel zugelassen ist“. So kann ein nach Formula magistralis hergestelltes Arzneimittel zwar einen identischen Wirkstoffgehalt haben wie ein zugelassenes, aber aufgrund einer möglicherweise anderen Zusammensetzung der Hilfsstoffe nicht mit diesem identisch sein. Sie kritisieren, dass die vorgeschlagene Anpassung die Therapiefreiheit der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu stark einschränke. Der SVPS begrüsst, dass für Heimtiere die Umwidmung erleichtert wird. Gefordert wird jedoch eine Präzisierung, ob alle Vorschriften bezüglich Anwendung von Tierarzneimitteln bei Heimtieren auch für Equiden, welche zum Heimtier erklärt werden, zur Anwendung kommen.
Im Bezug auf die Phytoarzneimittel fordern FiBL, bio.inspecta, GST und SMGP, dass Phytoarzneimittel mit Wirkstoffen nach Liste a Anhang 2 TAMV parallel zu zugelassenen Arzneimitteln eingesetzt werden können, wenn die Arzneimittel nach Europäischer Pharmakopöe oder einer anderen anerkannten Monographiesammlung zubereitet worden sind.
GST und SVPS fordern, dass Magistralrezepturen in der Hausapotheke ausgeführt werden dürfen, wenn für die verwendeten Stoffe keine Absetzfrist eingehalten werden muss.
Der SMGP fordert zudem, dass die behandelnde Tierärztin und der behandelnde Tierarzt einen Vorrat an vorkonfektionierten Arzneimitteln nach Formula magistralis halten darf.
FR fordert ein gänzliches Verbot des Einsatzes von Hausspezialitäten und Produkten aus Apotheken und Drogerien nach eigener Formel bei Nutztieren.
Die UFA weist darauf hin, dass Arzneimittelvormischungen mit Wirkstoffen der Liste a Anhang 2 TAMV erstellt und anschließend zu Fütterungsarzneimitteln verarbeitet werden können. Dabei können die Grenzwerte gemäß Futtermittelverordnung überschritten werden.
Art. 16
SBV, GalloSuisse, AGORA und SZZV fordern, dass analog zur EU mehrere Arzneimittelvormischungen in ein Fütterungsarzneimittel eingemischt werden dürfen.
Art. 18, 19, 20
AGORA und SBV bemängeln, dass sich die fachtechnisch verantwortliche Person in der Praxis als nicht umsetzbar erwiesen habe. Die Bestimmungen in Art. 18, 19 und 20 seien daher zu streichen.
SBV und GalloSuisse beantragen, dass das Einmischen von Tierarzneimitteln in Flüssigfutter und Trinkwasser nicht als Herstellung eingestuft wird.