Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 58 Seiten

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Anhörungsbericht Heilmittelverordnungspaket III AMBV, VAM, PhaV, MepV, TAMV

4.3.2 TAMV

Allgemeine Bemerkungen

Im Allgemeinen werden die vorgeschlagenen Änderungen gut geheissen. Insbesondere die bessere Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln wird von allen Seiten positiv bewertet. VSKT, GST, Demeter Schweiz, ZH, AG, SO, JU begrüssen, dass mit den vorliegenden Anpassungen sowohl die Versorgungssicherheit als auch die Lebensmittelsicherheit ausreichend berücksichtigt werden.

LU, GR und GL bedauern, dass substantielle Mängel der geltenden TAMV, welche im Vollzug immer wieder grosse Probleme bereiten, mit dieser Revision nicht behoben werden. Sie hoffen, dass innert nützlicher Frist effektivere Vollzugsregelungen in die TAMV aufgenommen werden. Auch der VSKT hält fest, dass die laufende Revision nicht alle Probleme des Vollzugs löst. Er verspricht eine gründliche Analyse des Vollzugs der TAMV, um die Probleme zu orten, Verbesserungsvorschläge zu formulieren und einen Antrag auf eine Teilrevision der TAMV zu stellen.

SH, AG und ZH begrüssen es sehr, dass auf eine umfangreichere Revision verzichtet wird. Sie stellen fest, dass die Datenbasis für den Entscheid, ob umfassendere Änderungen angezeigt sind, zum heutigen Zeitpunkt noch fehlen.

SBV, Prométerre, AGORA, GalloSuisse, SZZV und SMP bemängeln, dass die vom SBV schon vor einiger Zeit unterbreiteten Vorschläge für die Vereinfachung und die Harmonisierung einiger Bestimmungen mit denjenigen in der EU bis auf eine Ausnahme unberücksichtigt geblieben sind. Sie unterbreiten diese Vorschläge deshalb erneut.

Bezüglich der „Sunset Clause“ haben SBV, SZZV und SMP allergrösste Vorbehalte. Sie befürchten, dass einzelne Herstellerinnen von Anfang an auf eine Zulassung in der Schweiz verzichten könnten und sich damit die Versorgungssituation mit Tierarzneimitteln weiter verschlechtert. Ausnahmen von der Sunset-Clause analog zu Art. 9 Abs. 5 und 6 Arzneimittelverordnung (VAM; SR 812.212.21) sind aus ihrer Sicht deshalb auch für Tierarzneimittel vorzusehen.

pharmaSuisse, AVKZ, BAV, Centre Patronal, AAV, Apotheken, TG, GR und LU halten fest, dass Apothekerinnen und Apotheker Medizinalpersonen sind, die Tierarzneimittel abgeben. Der alleinige Verweis an verschiedenen Stellen in der TAMV auf Tierärztinnen und Tierärzte entbehre einer rechtlichen Grundlage und sei auch sachlich nicht haltbar.

Der tierärztliche Einsatz von Arzneipflanzen beim Nutztier ist laut GST, Demeter Schweiz, bio.inspecta, Bio Suisse, FiBL und SMGP stärker eingeschränkt als in der EU. Gleichzeitig sollen laut schweizerischer Bio-Verordnung (SR 910.18) homöopathische oder phytotherapeutische Erzeugnisse vorgängig vor schulmedizinischen Arzneimitteln zum Einsatz kommen. Sie bitten deshalb nachdrücklich, das legal verfügbare Spektrum an Arzneipflanzen für Nutztiere zu erweitern.