Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 58 Seiten
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Anhörungsbericht Heilmittelverordnungspaket III AMBV, VAM, PhaV, MepV, TAMV
Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 6
Allgemeines
TG, SZZV, SBV, GalloSuisse und Demeter Schweiz unterstützen die vorgeschlagenen Anpassungen vollumfänglich. GST und SVPS begrüßen insbesondere, dass die Lebensmittelsicherheit nicht über die Versorgungssicherheit gestellt wird.
Art. 6 Abs. 1
AAV, AVKZ, BAV, Centre Patronal, pharmaSuisse, Apotheken TG, GR und LU fordern, dass alle abgabeberechtigten Berufsgruppen zur Umwidmung ermächtigt werden. Neben der Tierärztin und dem Tierarzt soll auch der Apothekerin / dem Apotheker die Abgabe und Anwendung von umgewidmeten Arzneimitteln gestattet sein.
Art. 6 Abs. 2
Der SVPS begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen. pharmaSuisse und Apotheken TG fordern die Präzisierung, dass die Umwidmung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a - cbis HMG bei Heimtieren weiterhin uneingeschränkt möglich sein soll.
Art. 6 Abs. 4
SMGP, Demeter Schweiz, bio.inspecta, Bio Suisse und FiBL begrüssen, dass Arzneimittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, nach wie vor von der Umwidmung ausgeschlossen bleiben.
Centre Patronal fordert die Streichung von Bst. c, da die Umwidmung aller Humanarzneimittel verunmöglicht werde, da viele Krankheiten zum Tod führen können.
VSKT, AG, JU, SO fordern, dass die „lebensbedrohenden“ respektive die „seltenen Krankheiten“ sowie Arzneimittel, die von einer Umwidmung ausgeschlossen werden, in einem Anhang zur TAMV oder in einer Weisung des Instituts näher bezeichnet werden. Zudem soll klargestellt werden, ob es sich bei dieser Einschränkung sowohl um Humanarzneimittel als auch um Tierarzneimittel handelt.
Der SGV und Centre Patronal erachten Art. 6 Abs. 4 Bst. c als zu restriktiv und beantragt die Streichung.
Art. 6 Abs. 6
Die GST begrüsst die spezielle Beachtung der Resistenzsituation. VSKT, AG, JU und SO fordern, dass der Ausschluss von Wirkstoffen von der Umwidmung durch das Institut begründet werden muss und schlagen vor, die Formulierung „bei nachgewiesenem Bedarf“ in den Artikel aufzunehmen. Die SGCI fordert die Veröffentlichung der ausgeschlossenen Wirkstoffe aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit im Swissmedic-Journal oder auf der Website des Instituts.