Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 58 Seiten
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Anhörungsbericht Heilmittelverordnungspaket III AMBV, VAM, PhaV, MepV, TAMV
Art. 25 (nicht Anhörungsgegenstand)
FR weist darauf hin, dass die Frage der Buchführungspflicht in Kleintierpraxen nicht klar geregelt ist.
Art. 26 (nicht Anhörungsgegenstand)
GST und SVPS bemängeln, dass für alle Arzneimittel, die nach Art. 7 eingeführt worden sind, die Buchführungspflicht gilt. Die Buchführungspflicht soll auf Arzneimittel mit Wartefristen beschränkt bleiben.
Art. 28 Abs. 1, Einleitungssatz
Die GST weist auf eine Unsicherheit im Bezug auf die Aufzeichnungspflicht hin. Künftig soll aus der Verordnung hervorgehen, dass nur die Anwendung von buchführungspflichtigen Arzneimitteln im Behandlungsjournal festgehalten werden müssen.
Art. 29 Abs. 1
FR beantragt die Aufbewahrungsdauer auf 10 Jahre zu erhöhen, da entsprechende Kontrollen nur alle 10 Jahre durchgeführt würden.
Art. 30 Abs. 4, zweiter Satz
SBV, GE und SZZV finden, dass der Koordinationsauftrag beibehalten werden soll.
Anhang 1
AGORA und SZZV verlangen, dass die Betriebsbesuche im Rahmen von TAM-Vereinbarungen risikobasiert erfolgen sollen. Der SZZV fordert ausserdem, dass Arzneimittel auch ohne vorgängigen Besuch, zum Beispiel aufgrund von Laborresultaten, abgegeben werden sollen.
Anhang 2
GST und der SVPS bemerken, dass die Listen in Anhang 2 überaus knapp im Bezug auf Arzneipflanzen seien. Anstelle einer Positivliste soll eine Negativliste geführt werden. Die Liste a Anhang 2 TAMV sollte um die Arzneipflanzen der Verzeichnisse 2, 3 und 6 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 19901 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs erweitert werden.
ZG fordert, die beiden Substanzen Aluminiumhydroxid und Saponin in die Listen aufzunehmen. Zudem sollen die Listen klarer gegliedert und mit klaren Hinweisen zum Anwendungszweck versehen werden.
Agroscope befürchtet, dass das Futtermittelrecht über die TAMV umgangen werden könnte. In den Erläuterungen zu den Listen soll deshalb darauf verwiesen werden, dass die im Anhang 2 (Zusatzstoffliste) der Futtermittelbuch-Verordnung festgelegten Höchstgehalte auch bei Fütterungsarzneimitteln für Nutztiere eingehalten werden müssen.
1 ABI. L 224 vom 18.8.1990, S. 1