Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 58 Seiten

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Anhörungsbericht Heilmittelverordnungspaket III AMBV, VAM, PhaV, MepV, TAMV

Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Satz

Alle Anhörungsteilnehmenden begrüssen die Erleichterung der Einfuhr von Tierarzneimitteln.

AGORA, GalloSuisse, SBV und SZZV begrüssen die Anpassungen ausdrücklich und vollumfänglich. Der SVPS begrüsst, dass die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln mehr Gewicht erhält.

Bio.inspecta, Demeter Schweiz, FiBL, SMGP und GST fordern weitere Erleichterungen für die Einfuhr von im Ausland zugelassenen homöopathischen, anthroposophischen und phytotherapeutischen Tierarzneimitteln, deren Wirkstoffe in der Liste a Anhang 2 TAMV enthalten sind. FiBL, GST und SMGP fordern, dass die Einfuhr der genannten Arzneimittel dem Institut lediglich gemeldet werden soll.

SVPS und GST fordern, dass die Sonderbewilligungen kostengünstig und mit geringem administrativem Aufwand erteilt werden. Weiter soll die Buchführungspflicht auf die abgebende Medizinalperson beschränkt und an die Aufzeichnungspflichten für zugelassene Arzneimittel angepasst werden.

Der BAV fordert, dass die Einfuhr von Tierarzneimitteln für Nutztiere im Einzelfall aus einem Land mit vergleichbarem Zulassungssystem ohne Sonderbewilligung möglich sein soll.

Die SGCI fordert die Präzisierung des Begriffs „Tiere“ in Abs. 1 als „Nutztiere“.

GE und VD weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung die Einfuhr beträchtlicher Mengen an Tierarzneimitteln erlaubt. Sie schlagen die Beschränkung auf die für die Behandlung einiger bekannter Tiere notwendige Menge oder für die im Hinblick auf Notfälle notwendige Menge vor.

FR fordert eine Präzisierung, dass die importierten Arzneimittel bei der importierenden Medizinalperson und nicht bei der Endkundin oder dem Endkunden gelagert werden müssen.

Centre Patronal, SGV, VD und GE lehnen die Streichung des zweiten Satzes in Abs. 2 ab. Die Aufzeichnungspflicht für Heimtiere soll beibehalten werden, da Art. 26 TAMV nur die Nutztiere betreffe.

Art. 10 (nicht Anhörungsgegenstand)

AGORA, GalloSuisse, SBV und SZZV fordern, dass eine Tierarzneimittel-Vereinbarung auch mit der Stellvertretung der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes möglich sein soll und damit mehrere Vereinbarungen pro Betrieb und Tierart möglich werden. Weiter sollen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel auch ohne Bestandesbesuch, beispielsweise auf Grund von Laborresultaten abgegeben werden dürfen. Die vorgeschriebenen Bestandesbesuche sollen risikobasiert aber mindestens einmal pro Jahr erfolgen.

Art. 12 Abs. 4

GE, NW und NE begrüssen die Anpassung ausdrücklich.