Bericht TAMV

Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 6 Seiten

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Erläuterungen zum Heilmittelverordnungspaket III TAMV

Die einführende Medizinalperson ist gemäss Art. 26 buchführungspflichtig.

Art. 7 Abs. 2

Die Pflicht zur Buchführung wird in dieser Bestimmung gestrichen, da sie bereits in Art. 26 enthalten und damit an dieser Stelle überflüssig ist.

Art. 12 Abs. 4

Bei einer Umwidmung von Arzneimitteln für Bienen ist die Absetzfrist für den Honig nicht geregelt (Art. 13 TAMV). Beim Einsatz von umgewidmeten Arzneimitteln bei Bienen besteht daher die Gefahr, dass Arzneimittelrückstände im Honig auftreten können. Eine Regelung einzuführen ist schwierig, da – im Gegensatz zu den anderen Nutztierarten – Rückstände nicht nur durch den tierischen Organismus auf das Lebensmittel Honig übertragen werden können, sondern auch über das Wachs. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der EU (GD Sanco) hat anlässlich eines Inspektionsbesuchs vom 30. April 20076 die geltende Regelung bemängelt und Anpassungen gefordert. Um die Stellung des Honigs als Naturprodukt nicht zu gefährden und Arzneimittelrückstände im Honig zu vermeiden, soll daher die Umwidmung von Arzneimitteln zur Behandlung von Bienen verboten werden.

Art. 14 Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 lit. a bis cbis HMG

Die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln nach „Formula magistralis“ (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG) war bisher in der Umwidmungskaskade (Art. 6 TAMV) geregelt. Die bisherige Regelung war in zweierlei Hinsicht unklar: Einerseits wurden unter dem Titel „Umwidmung von zugelassenen Arzneimitteln“ auch nicht zugelassene Arzneimittel nach „Formula magistralis“ aufgeführt. Andererseits war der Einsatz von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b bis cbis7 nicht geregelt. Neu wird der Einsatz von allen Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis cbis HMG aus den generellen Umwidmungsregelungen herausgelöst und für Nutztiere abschliessend in Artikel 14 TAMV geregelt.

Bei Heimtieren sollen Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis cbis HMG alternativ zu den zugelassenen Arzneimitteln eingesetzt werden können.

Im Rahmen der Zulassung werden Tierarzneimittel für Nutztiere u.a. auf ihre Rückstandsproblematik geprüft. Werden nicht zugelassene Arzneimittel bei Nutztieren eingesetzt, fehlen diese Abklärungen und es können unerwünschte Rückstände in Lebensmitteln entstehen. Mit dem Ziel, die Konsumentinnen und Konsumenten von Lebensmitteln tierischer Herkunft vor unerwünschten Arzneimittelrückständen zu schützen und die Exportfähigkeit der Landwirtschaft zu gewährleisten, schränkt die heutige Regelung den Einsatz von nicht zugelassenen Arzneimitteln nach Formula magistralis bei Nutztieren ein (Art. 14 und Anhang 2 Liste a TAMV).

6 Bewertung der Kontrollen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf Rückstände und Kontaminanten und der Kontrollen von Tierarzneimitteln; GD (Sanco)/2007-7319-RS DE

7 Im Rahmen der 1. Etappe der HMG-Revision wurde u.a. Art. 9 Abs. 2 HMG überarbeitet bzw. ergänzt (neuer Bst. cbis). Diese Änderungen wurden von den eidg. Räten am 13.6.2008 verabschiedet (BBl 2008 5251) und sollen - mit Ausnahme der Änderungen zu Art. 95 Abs. 2 HMG - gleichzeitig mit dem Heilmittelverordnungspaket III in Kraft gesetzt werden. 5/6 Februar 2009