Bericht TAMV
Vernehmlassung 2008/16: Heilmittelverordnungspaket III · 6 Seiten
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Erläuterungen zum Heilmittelverordnungspaket III TAMV
Konsequenterweise muss mit derselben Argumentation auch der Einsatz von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b bis cbis HMG eingeschränkt werden. Aus diesem Grund sollen solche Arzneimittel bei Nutztieren erst dann verschrieben, abgegeben und angewendet werden, wenn kein zugelassenes Tierarzneimittel verfügbar ist und die Möglichkeiten der Umwidmungskaskade ausgeschöpft sind. Die Regelung von Verschreibung, Abgabe und Anwendung sowie die Einschränkung der Wirkstoffe zur Behandlung von Nutztieren sind äquivalent zu den Regelungen in der EU.
Aus denselben Gründen, wonach die Umwidmung von zugelassenen Arzneimitteln für Bienen verboten ist, wird auch der Einsatz von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis cbis HMG für Bienen untersagt.
Art. 18 Abs. 1 Beimischung von Tierarzneimittel auf betriebseigenen Anlagen
Sprachliche Präzisierung, die inhaltlich dem geltenden Recht entspricht.
Art. 28 Abs. 1, erster Satz
Sprachliche Präzisierung, die inhaltlich dem geltenden Recht entspricht.
Art. 29 Abs. 1
Wer auf betriebseigenen technischen Anlagen Arzneimittel Futtermitteln beimischt, muss die betrieblichen Anforderungen nach Art. 18 bis 21 TAMV erfüllen. Um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, muss die Herstellung nach Art. 19 Bst. d TAMV dokumentiert werden. Die Aufbewahrungsdauer dieser Dokumente war bis anhin unklar und soll an die übrigen Aufbewahrungsfristen angeglichen werden.
Art. 30 Abs. 4, zweiter Satz
Bei der Erarbeitung der TAMV war die Koordination der Kontrollen auf den landwirtschaftlichen Betrieben ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund wurde in Art. 30 Abs. 4, zweiter Satz, ein Koordinationsauftrag an das Institut formuliert. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL, SR 910.15) am 1. Januar 2008 ist der Koordinationsauftrag hinfällig geworden.
Anhang 2 (Art. 12 – 14)
Der Anhang 2 wird aktualisiert. Es werden einerseits neue homöopathische Einzelmittel (in der Liste a) aufgenommen, andererseits wird die Liste a/b mit verschiedenen Wirkstoffen ergänzt, die in neu zugelassenen Tierarzneimitteln enthalten sind. Aufgrund einer Harmonisierung mit den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2377/908 werden zudem neue Wirkstoffe in die Liste a/b eingeteilt oder bestehende Einträge angepasst.
8 Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 43) 6/6 Februar 2009