Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 10 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

I. Allgemeiner Teil

1. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

1.1 Der Aussengrenzenfonds als Schengen-Weiterentwicklung

Das Schweizer Volk hat am 5. Juni 2005 in einer Volksabstimmung die Teilnahme an der Assoziierung von Schengen gutgeheissen1. Das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)2 trat am 1. März 2008 in Kraft3, und am 12. Dezember 2008 erfolgte die operationelle Inkraftsetzung. Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme und Umsetzung aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet4. Seit der Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen sind der Schweiz von der Europäischen Gemeinschaft rund hundert Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert worden. Um die Übernahme vier solcher Weiterentwicklungen geht es im Folgenden.

1.2 Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds

Beim Aussengrenzenfonds handelt es sich um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Mitgliedstaaten, die aufgrund der Länge oder geopolitischen Bedeutung ihrer Land- und Seegrenzen auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Aussengrenzen tragen.

Um sich am Aussengrenzenfonds beteiligen zu können, muss die Schweiz folgende vier Weiterentwicklungen zum Aussengrenzenfonds sowie die dazugehörige Zusatzvereinbarung übernehmen:

Im Einzelnen handelt es sich um:

1. Die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 20075 zur

Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (Weiterentwicklung Nr. 36);

2. Die Durchführungsentscheidung der Kommission vom 27. August 20076 hinsichtlich der

Annahme strategischer Leitlinien für den Aussengrenzenfonds (Weiterentwicklung Nr. 43);

3. Die Entscheidung der Kommission vom 5. März 20087 mit Durchführungsbestimmungen

zum Aussengrenzenfonds in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben (Weiterentwicklung Nr. 57);

1 Vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen

zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, BBl 2004 7149.

2 SR 0.362.31

3 SR 0.360.268.1; SR 0.142.392.68; SR 0.360.314.1; SR 0.360.598.1

4 Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA

5 Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme», ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

6 Entscheidung Nr. 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013, ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3.

7 Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte, ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1.