Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 10 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
4. Die Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung
2008/456/EG mit Durchführungsbestimmungen zum Aussengrenzenfonds in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben (Weiterentwicklung Nr. 87);
5. Die Zusatzvereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft über eine Beteiligung der
Schweiz am Aussengrenzenfonds.
Der Bundesrat hat im Jahr 2008 die Weiterentwicklungen Nr. 36, 43 und 57 unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen akzeptiert. Die Weiterentwicklung Nr. 87 konnte der Bundesrat in eigener Kompetenz übernehmen und teilte diesen Beschluss im August 2009 der Europäischen Kommission mit. Auch dieser Notenaustausch wird allerdings erst in Kraft treten, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Übernahme der ersten drei Weiterentwicklungen erfüllt sind.
Die Übernahmefrist für die ersten beiden genannten Weiterentwicklungen dauert bis am 1. März 2010. Die für die Schweiz entscheidenden Modalitäten der Beteiligung am Aussengrenzenfonds sind in der Zusatzvereinbarung geregelt. Da diese jedoch erst am 30. Juni 2009 paraphiert werden konnte, kann die Übernahmefrist nicht eingehalten werden.
Damit die Schweiz, wie in der Zusatzvereinbarung vorgesehen, ab 2009 teilnehmen kann, muss die Zusatzvereinbarung (inkl. aller Weiterentwicklungen zum Aussengrenzenfonds) spätestens im Frühjahr 2010 unterzeichnet und vorläufig angewendet werden.