Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 10 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

2. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

2.1 Ausgangslage

Da es sich bei drei der vier Weiterentwicklungen zum Aussengrenzenfonds sowie bei der Zusatzvereinbarung um völkerrechtliche Verträge mit wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen handelt, welche gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum unterstellt sind, wurde vom 11. September bis 11. Dezember 2009 ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c Vernehmlassungsgesetz)8. Gesetzesanpassungen sind nicht erforderlich.

Zur Stellungnahme eingeladen wurden die Parteien, die Kantone, die Dachverbände der Wirtschaft, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die weiteren interessierten Kreise.

Auf eine Stellungnahme verzichtet haben AI, AR, GL, ZG, ASO, PLJS, SAV, VSAA und SVZ.

2.2 Allgemeine Beurteilung der Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer befürwortet die Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfond. Sie ist der Ansicht, dass die Verantwortung für die Stärkung der Aussengrenzen nicht allein auf den aus geografischen Gründen vom Migrationsdruck besonders betroffenen Staaten lasten, sondern von allen Schengen-Staaten gemeinsam getragen werden sollte. Die finanziellen Auswirkungen für die Schweiz werden als angemessen beurteilt.

Die EDU ist der Ansicht, dass die Schweiz aufgrund des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz an Schengen/Dublin inhaltlich zu dieser Weiterentwicklung gar nicht Stellung nehmen könne. Sie lehnt daher das bestehende Assoziierungsabkommen und damit auch die Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds grundsätzlich ab.

Die SVP und die EDU sind überzeugt, dass der Schengen-Raum nicht kontrollierbar sei und fordern daher eine Stärkung des nationalen Sicherheitssystems. Ein gemeinsamer Aussengrenzenfonds sei ein "Fass ohne Boden".

8 SR 172.061