Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

1.5.2 2. Abschnitt: Betreuung von Kindern im Ausland

Art. 63 Platzierung im Ausland

Hintergrund dieser Bestimmung bilden Fälle von Auslandplatzierungen, die nicht positiv verlaufen sind und bei denen sich herausgestellt hat, dass die ausländischen Betreuungsplätze vielfach keine Bewilligung zur Aufnahme von Kindern hatten und/oder keiner Aufsicht unterstanden. Nicht selten war auch der Kontakt des Kindes zur schweizerischen Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hatte, ungenügend. Diese Fälle haben deutlich werden lassen, wie problematisch Platzierungen eines Kindes im Ausland sein können.

Im Hinblick darauf, dass sich viele Kantone in der Vernehmlassung über die Revisionsbedürftigkeit der PAVO für bundesrechtliche Bestimmungen zu Platzierungen im Ausland ausgesprochen haben, regelt dieser Abschnitt (Art. 63 f.) sowohl Platzierungen, die von einer Kindesschutzbehörde veranlasst werden, als auch solche, die von der gesetzlichen Vertretung des Kindes in Eigenregie, d.h. ohne Entscheid einer Behörde, vorgenommen werden. An die Bestimmung zu halten haben sich aber auch Platzierungsorganisationen, die Betreuungsplätze im Ausland anbieten. Einrichtungen, die ihnen zur Betreuung anvertraute Kinder Pflegeeltern oder einer anderen Einrichtung zur Betreuung anvertrauen wollen, benötigen dafür die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung oder der zuständigen Kindesschutzbehörde (Abs. 2).

Sieht das nationale Recht des Staates, in welchem das Kind untergebracht werden soll, keine Bewilligungspflicht und/oder Aufsicht über Pflegefamilien vor, ist von einer solchen Platzierung abzusehen.

Art. 64 Zusätzliche Anforderungen bei Platzierungen im Ausland als Folge von Kin-

desschutzmassnahmen

Wird ein Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen, beispielsweise für ein "Time out", im Ausland platziert, ist dies nicht ohne vorgängige Zustimmung des Aufnahmestaates möglich. Die Regelung geht auf eine Bestimmung des Haager Kindesschutzübereinkommens17 zurück (Art. 33 HKsÜ). Wird die Zustimmung verweigert, muss eine andere Lösung anvisiert werden.

Art. 65 Wegzug von Pflegeeltern ins Ausland

Diese Bestimmung regelt den umgekehrten Fall von Artikel 58. Hier geht es um Pflegeeltern mit Wohnsitz in der Schweiz, die mit dem von ihnen betreuten Kind ins Ausland umziehen möchten. Grundlage des Betreuungsverhältnisses bildet ein Entscheid der Kindesschutzbehörde. Wie bei einer meist vorübergehenden oder befristeten Platzierung (Art. 64 Abs. 1) ist auch in diesem Fall die Zustimmung des künftigen Wohnsitzstaates nötig (Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 3). Vorgängig ist jedoch abzuklären, ob für das Kind eine andere Lösung in Betracht gezogen werden kann. Nur wenn eine Rück- oder Umplatzierung mit dem Wohl des Kindes unvereinbar ist, darf bzw. muss die Kindesschutzbehörde ihre Zustimmung erteilen. Ob das ausländische Recht eine Bewilligungspflicht vorsieht oder nicht, ist von geringerer Bedeutung, solange eine Aufsicht vor Ort gewährleistet ist. Fehlt auch diese, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn nach den gesamten Umständen eine günstige Prognose über den

17 SR 0.211.231.011; Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ); BBl 2007 2661