Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

N° de référence: H473-0482

1 Ausgangslage

Mit der Änderung vom 23. März 2007 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG, SR 641.61) hat das Parlament beschlossen, Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von der Mineralölsteuer zu befreien, sofern der Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz vorliegt und sie unter sozial annehmbaren Produktionsbedingungen hergestellt wurden.

Mit der Änderung vom 30. Januar 2008 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) hat der Bundesrat die Steuererleichterungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen geregelt. Artikel 19b MinöStV bestimmt die Mindestanforderungen an die positive ökologische Gesamtbilanz. Der Nachweis ist für eingeführte Treibstoffe vom Importeur und für im Inland hergestellte Treibstoffe vom Hersteller zu erbringen.

Zur Erfüllung der ökologischen Mindestanforderungen an Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gelten gemäss Mineralölsteuerverordnung verschiedene Kriterien, die den gesamten Lebensweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zum Endverbrauch betreffen:

• Der von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen verursachte CO2–Ausstoss muss um mindestens 40% tiefer sein als derjenige von fossilem Benzin;

• Die Umweltbelastung darf nicht erheblich grösser sein als für fossiles Benzin;

• Beim Anbau der Rohstoffpflanzen muss der Erhalt der Regenwälder und der biologischen Vielfalt gewährleistet sein.

Diese Mindestanforderungen gelten als erfüllt bei Treibstoffen, die aus biogenen Abfällen oder Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden. Welche Treibstoffe in diese Kategorie fallen, wird von der Oberzolldirektion und dem BAFU gemeinsam festgelegt.

Gemäss der Fassung vom 18. Juni 2008 des Verordnungsentwurfs über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (TrÖbiV) müssen Hersteller und Importeure solcher Treibstoffe als Nachweis insbesondere zwei Aspekte darlegen:

• Erstens müssen sie den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch die Konsumentinnen und Konsumenten an der Tankstelle beschreiben. Dabei geht es darum festzustellen, welche Energie- und Stoffflüsse auf dem Lebensweg der Treibstoffe anfallen. Auf dieser Grundlage und unter Einbezug der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) festgelegten Durchschnittswerte für die Verbrauchsphase der Treibstoffe erstellt und beurteilt das BAFU die Ökobilanz für Treibhausgase und für die Umweltbelastung und prüft, ob die Mindestanforderungen erfüllt sind.

• Zweitens müssen sie darlegen, dass durch den Anbau der Rohstoffe weder der Regenwald (oder andere CO2-speichernde Ökosysteme) noch die biologische Vielfalt gefährdet wird. Dazu werden genaue Angaben zur Herkunft der Rohstoffe inklusive Beschreibung der Anbaufläche sowie Angaben zur Landnutzung der Anbaufläche vor dem Anbau der Rohstoffe seit dem 1. Januar 2006 verlangt.

Auf der Grundlage der oben genannten Kriterien prüft das BAFU, ob die Mindestanforderungen für eine positive ökologische Gesamtbilanz eingehalten sind. Die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen sind erfüllt, wenn beim Anbau der Rohstoffe und bei der Produktion der Treibstoffe die am

2/11 372/2006-01417/05/20/03/H473-0482