Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

N° de référence: H473-0482

3. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Artikel 11: Prüfung auf Vollständigkeit

Die Umwelt- und Konsumentenschutzverbände halten es für wichtig, dass vor der Übernahme internationaler Standards oder Zertifizierungssysteme eine Vernehmlassung stattfindet, um zu verhindern, dass zu schwache Standards akzeptiert werden.

Artikel 12: Prüfung der Gefährdung des Regenwaldes (oder anderer CO2-speichernde Ökosysteme) und der biologischen Vielfalt

Umwelt- und Konsumentenschutzverbände und verschiedene Akteure in der Politik sind der Ansicht, dass der 1. Januar 2006 zu spät ist und schlagen daher den 1. Januar 2003 vor. Ferner wünschen sie, dass gentechnisch veränderte Organismen ausgeschlossen werden. Eine Forschungseinrichtung schlägt als Stichtag den 1. Januar 2004 und ein Branchenvertreter den 31. Juli 2004 vor.

Für einen kleinen Teil der Branche ist die Erwähnung anderer CO2-speichernder Ökosysteme unzulässig, da alle Ökosysteme eine Rolle als CO2-Speicher spielen. Ferner wird die Streichung des Begriffs «deutlich» in Abs. 2 Bst. a vorgeschlagen.

Nach Ansicht eines Experten sollte die Empfehlung 2.82 des 2. Welt-Naturschutz-Kongresses der IUCN in Amman über die Beschränkung von Bohrungen in Schutzgebieten erwähnt werden.

Artikel 13: Ökobilanzen für Treibhausgase und die Umweltbelastung

Nach Ansicht einiger Branchenvertreter können für die in der Schweiz angebauten Rohstoffe, welche die Kriterien des ÖLN erfüllen, Standardwerte verwendet werden, die der Gesuchsteller durch individuelle Angaben ergänzt.

Ferner schlagen sie vor, dass die Überprüfung der Angaben durch eine dritte unabhängige Organisation erfolgt und auch andere international anerkannte Methoden verwendet werden können.

Ein kleiner Teil der Branche fordert die Einrichtung eines Online-Instruments zur Beurteilung der Machbarkeit und des Ergebnisses eines Gesuchs, bevor eine umfassende Überprüfung vorgenommen wird.

Artikel 14: Prüfung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu fossilen Treibstoffen

Viele Kantone verlangen, dass die Art des fossilen Treibstoffes nach Qualitätsstandards beispielsweise gemäss der Norm SN 181 162 angegeben wird.

Ein Branchenvertreter ist der Auffassung, dass der Mangel an überprüfbaren Angaben dazu führt, dass die Ökobilanzen allzu sehr dem Zufall unterworfen sind. Faktoren wie Verschmutzungsgefahren durch Tankerunglücke, Zerstörung von Naturreservaten oder Entgasung werden nicht berücksichtigt.

Eine Forschungseinrichtung hält die in Art. 19b der MinöStV verlangten 40% Minderemissionen für zu hoch, 30% seien ausreichend.

7/11 372/2006-01417/05/20/03/H473-0482