Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 11 Seiten

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N° de référence: H473-0482

bestehender nationaler oder internationaler Zertifizierungssysteme bzw. Kontrollverfahren praktisch unmöglich ist. Einige Branchenvertreter halten die Nachvollziehbarkeit nur auf der Grundlage von zertifizierten Labels oder anerkannten Standards für möglich. Schliesslich könnte ein Mangel an überprüfbaren Angaben dazu führen, dass die Ökobilanzen zu sehr dem Zufall unterworfen sind.

Unter den Teilnehmern weisen vor allem die Umwelt- und Konsumentenschutzorganisationen sowie die Kantone darauf hin, dass die durch den Anbau von Energiepflanzen entstehende Konkurrenz zur Produktion von Nahrungsmitteln mit keinem Wort erwähnt wird.

Schliesslich hält die Mehrheit der Teilnehmer die Nachweisdauer für die Nutzung der Anbaufläche für zu kurz und wünscht einen längeren Zeitraum.

3 Detaillierte Ergebnisse

Die nachfolgenden Zeilen enthalten die Kommentare und Änderungsvorschläge zu den einzelnen Artikeln des Verordnungsentwurfs.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Gegenstand

Die Umwelt- und Konsumentenschutzverbände sind der Ansicht, dass Kontrollorganisationen sowie Expertinnen und Experten, wie in Artikel 17 erwähnt wird, unbedingt unabhängig sein müssen.

Laut einem Forschungsinstitut ist es unlogisch, Treibstoffe aus Palmöl, Soja oder Getreide gemäss MinöStV Art. 19b Abs. 3 von vornherein auszuschliessen, ihnen aber nach Art. 19c Abs.3 dennoch durch Nachweis einer positiven Ökobilanz eine Steuererleichterung zu ermöglichen.

Für zwei Kantone ist die Definition von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen unklar.

Artikel 2: Grundsatz

Umwelt- und Konsumentenschutzverbände sowie zahlreiche Vertreter der Treibstoffbranche und der Kantone fordern, dass durch den Anbau von Rohstoffen zur Herstellung von Biotreibstoffen keine Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion entsteht.

Des Weiteren wünschen Umwelt- und Konsumentenschutzverbände, dass der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen verboten wird, was jedoch nicht mit der MinöStV vereinbar ist.

Ein Teil der Branche beanstandet die Erwähnung der CO2-Speicher, da der Begriff nicht präzise genug oder gar unzulässig ist. Der Begriff sollte gestrichen werden.

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