Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 11 Seiten
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N° de référence: H473-0482
Artikel 6: Herstellung der Treibstoffe
Nach Ansicht eines Branchenvertreters werden allzu detaillierte Angaben verlangt, die es nicht erlauben zu überprüfen, ob die erneuerbaren Rohstoffe aus verschiedenen Betrieben kommen.
Ein kleiner Teil der Branche fordert, dass nur geeignete und zugelassene Hilfsstoffe verwendet werden. Ferner sollten Angaben über die Herkunft der Hilfsstoffe gemacht werden.
Artikel 7: Transporte
Ein Vertreter der Bundesverwaltung hält es für ausserordentlich schwierig, den Treibstoff an der Tankstelle zu beurteilen, weshalb die Beschreibung beim Vertriebslager enden sollte. Laut einem Kanton sollten auch die Umweltaspekte der Lagerung berücksichtigt werden. Für die Branche sind die Emissionen und Umweltauswirkungen gemäss der EMPA-Studie über erneuerbare Rohstoffe zu vernachlässigen.
Artikel 8: Besondere ökologische Vorteile
Ein Kanton hält es für schwierig, die ökologischen Vorteile auf kurze Sicht zu quantifizieren.
Ein Umwelt- und Konsumentenschutzverband vertritt die Auffassung, dass die ökologischen Vorteile ausschliesslich die Erzeugung der Rohstoffe betreffen.
Ein Umweltexperte regt an, die Erläuterungen durch eine Liste der berücksichtigten ökologischen Vorteile zu ergänzen.
Ein Branchenvertreter schlägt vor, dass auch berücksichtigt wird, wie viel Erdöl aus Bohrungen oder ökologisch zweifelhaften Vorkommen durch die Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ersetzt wurde.
Artikel 9: Zusammenstellung der Angaben
Die Angaben nach den Artikeln 3-8 könnten durch Zertifizierungssysteme oder bereits bestehende nationale oder internationale Kontrollverfahren ersetzt werden. Einige Branchenvertreter halten die Nachvollziehbarkeit nur auf der Grundlage von zertifizierten Labels oder anerkannten Standards für möglich.
Artikel 10: Weitere Angaben
Nach Ansicht zweier Branchenvertreter sollte dieser Artikel gestrichen werden.
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