Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

persönlichen Gründen 20% des Monatslohns pro Dienstjahr und ab dem zehnten Jahr rund 33% des Monatslohns (Art. R 1234-2).

Da die Meldung von Missständen als solche keine Verfehlung darstellt, ermöglicht somit die Kündigung, die missbräuchlich ist, die Wiedereinstellung oder gibt andernfalls Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens sechs Monatslöhnen. Im Fall der Meldung von Diskriminierung, sexueller Belästigung oder Mobbing ist die Kündigung oder jede andere Massnahme von Rechts wegen nichtig.

Deutschland

Im deutschen Arbeitsrecht besteht keine Spezialregelung zur Meldung von Missständen. Es gelangen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln zur Anwendung. Zurzeit wird geprüft, ob die Grundsätze der Rechtsprechung in einer Sonderregelung kodifiziert werden sollen119.

In den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. Juli 2001 sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 3. Juli 2003 und vom 7. Dezember 2006120 wurden die Regeln dargelegt, die im Fall der Meldung von strafbaren Handlungen anwendbar sind.

So untersteht der Arbeitnehmer einer Treue- und Schweigepflicht. Diese findet ihre Grenzen in der Ausübung der verfassungsmässigen Rechte. Eine Privatperson, die diese ausübt, darf dafür nicht zivilrechtlichen Sanktionen ausgesetzt werden. Die Meldung von strafbaren Handlungen an die Behörden durch den Arbeitnehmer fällt in den Bereich der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Arbeitgeber kann die Wirtschaftsfreiheit nutzen. Es steht ihm frei, mit den Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die im Interesse seines Unternehmens handeln. Auch sein Interesse, im Unternehmen begangene unerlaubte Handlungen geheim zu halten, ist geschützt.

Die Meldung von strafbaren Handlungen durch den Arbeitnehmer muss verhältnismässig sein. Es sind die folgenden Indizien in Erwägung zu ziehen: Stichhaltigkeit der Meldung, Begründung des Arbeitnehmers und vorgängige betriebsinterne Meldung. So ist eine Meldung nicht geschützt, wenn der Arbeitnehmer leichtfertig oder absichtlich falsche Tatsachen meldet oder wenn seine Absicht darin besteht, sich an seinem Arbeitgeber zu rächen oder diesem zu schaden. Eine vorgängige Meldung an den Arbeitgeber ist nicht systematisch zu verlangen. Ihre Notwendigkeit muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden. So ist keine vorgängige interne Meldung erforderlich, wenn sich der Arbeitnehmer selbst einer mit Strafe bedrohten Handlung schuldig machen würde, wenn der Missstand gravierend ist, wenn der Arbeitgeber selbst am Missstand beteiligt ist oder wenn vernünftigerweise keine Reaktion zu erwarten ist.

Entspricht eine Meldung von Missständen diesen Bedingungen, zieht sie keine Verletzung der Vertragspflichten nach sich. In diesem Fall ist eine fristlose

119 OECD, Deutschland: Phase 2, Rapport de suivi sur la mise en œuvre des recommandations au titre de la phase 2 sur l’application de la convention et de la recommandation de 1997 sur la lutte contre la corruption d’agents publics étrangers dans les transactions commerciales internationales, genehmigt am 8. Dezember 2005.

120 1 BvR 2049/00 bzw. 2 AZR 235/02 und 2 AZR 400/05