Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
bezeugt hat, von denen er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erhielt. Der Arbeitnehmer muss nur die Tatsachen beweisen, die darauf schliessen lassen, dass er Korruptionshandlungen gemeldet oder bezeugt hat. Was eine allgemeine Regelung anbelangt, wird in einem Expertenbericht vom November 2006, der dem Arbeitsminister eingereicht wurde, davon ausgegangen, dass das französische Arbeitsrecht in diesem Bereich zwar ergänzt werden könnte, dass dies jedoch nicht dringlich sei117.
Die Bedingungen der Arbeitnehmermeldung sowie die Sanktionen für allfällige Vergeltungsmassnahmen bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts. Die Bedingungen wurden vom Kassationshof festgelegt, der das Vorliegen eines schweren Verschuldens prüfte, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt118.
Die Meldung bei den Behörden ist grundsätzlich zulässig, ohne dass zuvor der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt werden muss. Die Meldung muss der Wahrheit entsprechen, und der Arbeitnehmer darf nicht leichtfertig oder bösgläubig gehandelt haben. Die Meldung muss somit gutgläubig erfolgen, ohne dass bewiesen werden muss, dass die angezeigten Tatsachen in Wirklichkeit bestehen.
So hat der Kassationshof entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht an sich eine Verfehlung begeht, wenn er dem Arbeitsinspektorat ihm abnormal erscheinende Tatsachen meldet, unabhängig davon, ob diese strafrechtlich relevant sind oder nicht. Keine Verfehlung begeht auch der Betreuer, der strafrechtlich relevante Tatsachen meldet, denen die Bewohner des Heims ausgesetzt gewesen sein sollen. Die Meldung von rassistischen Äusserungen des Personalleiters an die Vorgesetzten stellt ebenfalls keine Verfehlung dar, wenn sie in den Rahmen der Tätigkeit des Arbeitnehmers fällt.
In bestimmten Fällen sieht das französische Recht vor, dass eine Kündigung von Rechts wegen nichtig ist: diskriminierende Kündigung (Art. L 1132-1 bis 1132-4), Kündigung wegen einer Diskriminierungsklage des Arbeitnehmers (Art. L1134-4), Kündigung im Fall von sexueller Belästigung (Art. L 1153-1 bis 1153-3) oder von Mobbing (Art. L 1152-1 bis 1152-3). Die Meldung von Diskriminierung, sexueller Belästigung oder Mobbing ist ebenfalls eingeschlossen (Art. L 1132-3, 1152-2 und 1153-3). Was für die Kündigung gilt, trifft auch für alle Vergeltungsmassnahmen zu, die als diskriminierend eingestuft werden.
Eine ordentliche (und mehr noch eine fristlose) Kündigung, die nicht durch einen tatsächlichen und ernsthaften Grund gerechtfertigt ist, gilt als missbräuchlich. Das Gericht kann in diesem Fall die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers im Unternehmen vorschlagen (Art. L 1235-3). Lehnt dies eine der Parteien ab, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens sechs Monatslöhnen (ibid.). Die fristlose Kündigung ohne Vorliegen einer schweren Verfehlung gibt Anspruch auf eine besondere Entschädigung (Art. L 1234-5). Nach zwei Dienstjahren gibt jede Kündigung Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, sofern keine schwere Verfehlung begangen wurde (Art. L 1234-9). Diese Kündigungsentschädigung entspricht bei einer Kündigung aus
117 Chartes d'éthique, alerte professionnelle et droit du travail français: état des lieux et perspectives, Bericht von Paul-Henri Antonmattei und Philippe Vivien, S. 27-29
118 Cour de Cassation, Chambre sociale: Pourvoi n° 05-41504, 8. November 2006, Bull. 2006 N° 331, S. 321; Pourvoi n° 04-41075, 12. Juli 2006, Bull. 2006 N°245, S. 232; Pourvoi n° 97-43268, 14. März 2000, Bull. 2000 V N° 104, S. 81.