Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Kündigung nach Artikel 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)121 unwirksam. Auch eine ordentliche Kündigung ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)122 sozial ungerechtfertigt, da sie nicht durch Gründe bedingt ist, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Eine ungerechtfertigte Kündigung ist rechtsunwirksam (Art. 1 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung handeln (Art. 4 KSchG). In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist das KSchG nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 1 KSchG). Auch auf Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern ist es nicht anwendbar (Art. 23 Abs. 1 1. Satz KSchG). Ausserhalb des KSchG besteht ein minimaler Kündigungsschutz auf der Grundlage von Artikel 138 BGB (gute Sitten) und Artikel 242 BGB (Treu und Glauben).

Das Gericht entscheidet nicht auf Nichtigkeit, wenn keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist (Art. 9 Abs. 1 KSchG). In diesem Fall wird dem Arbeitnehmer eine Abfindung ausgerichtet (ibid). Diese Abfindung kann bis zwölf Monatslöhne (Art. 10 Abs. 1 KSchG) oder gar 15 (über 50-jähriger Arbeitnehmer mit 15 Dienstjahren) oder 18 Monatslöhne (55 Jahre, 20 Dienstjahre) betragen. Dem Antrag auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers während des Gerichtsverfahrens wird nicht vor dem erstinstanzlichen Entscheid stattgegeben, sofern die Kündigung nicht offensichtlich ungerechtfertigt ist123. Nach der ersten Instanz wird auf Wiedereinstellung erkannt, wenn der Entscheid zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallen ist.

Niederlande124

In Artikel 162 des Strafgesetzbuchs ist eine Meldepflicht für die öffentlichen Angestellten vorgesehen. Im Personalgesetz der Zentralregierung und der Lokalregierungen ist ein Verfahren für die Meldung von Handlungen festgehalten, die gegen ethische Grundsätze verstossen. Personen, die gutgläubig auf dieses Verfahren zurückgreifen (und nicht selbst in den betreffenden Korruptionsfall verwickelt sind), sind vor jeglicher Diskriminierung geschützt.

Die Angestellten des privaten Sektors sind auf der Grundlage der Artikel 7-611 des niederländischen Zivilgesetzbuchs geschützt. Die gutgläubige Meldung eines Missstands (insbesondere entsprechend dem vom Unternehmen eingeführten Verfahren) stellt keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen dar. Gemäss dem Good-Governance-Gesetz, das seit Dezember 2003 in Kraft ist, müssen die Unternehmen interne Meldung vorsehen. Sie müssen Berichte über die Anwendung dieses Gesetzes einreichen und gegebenenfalls erklären, aus welchen Gründen sie bestimmte Vorschriften nicht eingehalten haben.

121 Gemäss Publikation vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738

122 Gemäss Publikation vom 25. August 1969, BGBl I S. 1317

123 BAG, Beschluss vom 27.2.1985, GS 1/84

124 OECD, The Netherlands: phase 2, Report on the application of the convention on combating bribery of foreign public officials in international business transactions and the 1997 recommendation on combating bribery in international business transactions, Juni 2006, http://www.oecd.org/dataoecd/ 63/9/37031820.pdf, S. 17-18