Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 12 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG)

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Artikel 27c Personaldossiers

Der Kanton LU begrüsst die Bestimmung; für die Stadt Bern ist sie zu detailliert. Dem Kanton BS fehlt die Regelung der Mindestaufbewahrungsfrist für die Leistungsbeurteilungsformulare. Die SBB orten einen Widerspruch zwischen Artikel 27c und 28 betreffend das Zugriffsrecht auf Gesundheitsakten.

4. Abschnitt BPG

Die SBB gehen davon aus, dieser Abschnitt sei für die SBB nicht anwendbar und erwartet eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.

Artikel 32g Finanzierung der Vorsorge

Der Kanton GE unterstützt die vorgeschlagenen Möglichkeiten für eine Abweichung von der paritätischen Finanzierung der Risiko- und Altersleistungen. Der Kanton FR fragt sich, ob dieser Schritt opportun sei und die Stadt Bern mahnt, das Rechtsgleichheitsgebot zu beachten.

Artikel 34a Aufschiebende Wirkung

Der Kanton ZH, die Stadt Bern, die Post und die FDP begrüssen die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung, während der Kanton LU dies nur im Ausnahmefall als sinnvoll erachtet. VGB, Gewerkschaft Kommunikation, SEV, transfair, Travail.Suisse, CSP, Chambre vaudoise des arts et métiers, SP, Grüne und die SP-Gruppe Bundespersonal lehnen die Abschaffung der aufschiebenden Wirkung ab. Zudem entspreche dies nicht dem Privatrecht.

Artikel 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen

Der SAV und die Stadt Bern begrüssen die neue Bestimmung. VGB, Gewerkschaft Kommunikation, SEV, KV Schweiz, SP Grüne, EFK und die SP-Gruppe Bundespersonal lehnen sie ab und plädieren dafür, bei einer nicht begründeten, erfolgreich angefochtenen Kündigung die Weiterbeschäftigungspflicht beizubehalten. Chambre vaudoise des arts et métiers lehnt die Bestimmung ab mit der Begründung, die Höhe der Abgangsentschädigungen bei ungerechtfertigter Kündigung seien überrissen und entsprächen nicht dem Privatrecht.