Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 12 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG)

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Artikel 35 und 36 Interne Beschwerde und richterliche Beschwerdeinstanzen

Der Kanton ZH begrüsst die Abschaffung der internen Beschwerdeinstanz. Der VKB hält diesen Schritt mit Ausnahme des ETH-Bereichs für vertretbar. Transfair, Travail.Suisse, CSP und SEV lehnen ihn ab und weisen darauf hin, dass eine interne Beschwerdeinstanz die Verhältnisse besser kennt und allfällige Fehlentscheide vor dem Gang an die Gerichte korrigieren kann. Zudem stehe mit der Streichung der internen Beschwerdemöglichkeit in den meisten Fällen nur noch eine einzige Beschwerdeinstanz zur Verfügung, was eine Schlechterstellung gegenüber dem Privatrecht sei (SEV). Der ETH-Rat beantragt, die ETH-Beschwerdekommission als interne Beschwerdeinstanz zur Entlastung des BVwGer beizubehalten. Dieselbe Meinung vertritt die Post für ihren Bereich. Der Kanton JU verweist darauf das kantonsinterne Schlichtungsverfahren.

Artikel 37 Absätze 3, 3bis und 4 Ausführungsbestimmungen

Der Kanton GE unterstützt die Delegation zum Erlass von Ausführungsbestimmungen an die Arbeitgeber. Die Stadt Bern erachtet die weitgehende Delegation aus Rechtssicherheits- und -gleichheitsgründen als problematisch. Das BVwGer erwartet, in die Arbeiten zu bundesrätlichen Erlassen einbezogen zu werden, da es selber nur beschränkt Arbeitgeberrechte hat. Die SBB plädieren dafür, den geltenden Absatz 4 zusätzlich beizubehalten.

Artikel 38 Gesamtarbeitsvertrag

(War nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage)

Obwohl nicht Gegenstand der Vernehmlassung beantragt die Post die Änderung von Artikel 38 BPG. Sie beantragt, die Pflicht zum Abschluss eines GAV in eine Verhandlungspflicht zu ändern. Kommt kein GAV zustande, bedingt sich die Post aus, selber Ausführungsbestimmungen erlassen zu dürfen. Der GAV soll soweit Geltung haben, als nicht Gegenteiliges mit den Arbeitnehmenden vereinbart wurde.

Zu änderndes Recht Artikel 26 DSG2

Privatim weist darauf hin, dass diese Bestimmung den Unabhängigkeitsanforderungen an den Datenschutzbeauftragten gemäss dem Schengenabkommen nicht genügt. Zudem würden Amtsenthebungsregelungen fehlen.

2 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1)