Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 12 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG)

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Gesetz geregelt werden. Die Gewerkschaft Kommunikation weist darauf hin, 5 Urlaubstage seien zu wenig. Der Kanton Genf verlangt eine Verlängerung des Urlaubs auf 10 Tage, die Grünen auf 2 Monate.

Artikel 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Der SAV und der Kanton LU befürworten explizit die Streichung der Weiterbeschäftigungspflicht bei unverschuldeter Entlassung. Abgelehnt wird sie von folgenden Vernehmlassenden: Swisspersona, VGB, Gewerkschaft Kommunikation, SEV, transfair, VSLF, Travail.Suisse, CSP, SP, SP-Gruppe Bundespersonal. Sie verlangen eine Weiterbeschäftigungspflicht für unverschuldet entlassene Mitarbeitende oder zumindest für solche in Monopolberufen bzw. für langjährige Mitarbeitende. Der VKB beantragt, die Weiterbeschäftigung bei unverschuldeter Kündigung zumindest als Möglichkeit vorzusehen. Den Kantonen FR und GE sowie der Chambre vaudoise des arts et métiers ist die Bestimmung (insbesondere Absatz 2) zu vage, wobei letztere eine Entschädigung grundsätzlich ablehnt, da dies vom OR abweiche. Die Stadt Bern begrüsst die neuen Massnahmen bei ungerechtfertigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses, erachtete es jedoch als problematisch, dass der Entschädigungsrahmen nicht im Gesetz geregelt wird. Die Post befürwortet die neue Entschädigungsregel.

Artikel 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber

Der SAV unterstützt als einziger Teilnehmer die Streichung von Artikel 20 BPG. Folgende Teilnehmende verlangen explizit die Beibehaltung dieses Artikels: Swisspersona, KV Schweiz, VGB, Gewerkschaft Kommunikation, transfair, Travail.Suisse, CSP, SP, Grüne, Kanton LU, EFK. Im Wesentlichen wird dieser Beibehaltungsantrag damit begründet, Artikel 20 BPG gehe weiter als Art. 321a OR. Die Treuepflicht der Arbeitnehmenden gelte, anders als im Privatrecht, nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Gemeinwesen schlechthin (Sonderstatusverhältnis). Dazu gehöre auch, dass die Angestellten die Interessen des Staates, seine Autorität und Integrität wahrten.

Artikel 21 Verpflichtungen des Personals

Die Post befürwortet die neue Versetzungsregelung. Der Kanton TI erachtet sie als opportun.

Artikel 24 Absatz 1 BPG Einschränkung von Rechten des Personals

(War nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage)

Verschiedene Vernehmlassende erachten das eingeschränkte Streikrecht nach Artikel 24 Absatz 1 BPG bei einer weitgehenden Anlehnung an OR als nicht mehr angemessen und