Vorlage
Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 37 Abs. 1, 2 erster Satz
1 Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer Überprüfung erforderlichen Unterlagen, mit Einschluss der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.
2 Weigert sich das Institut, die Unterlagen vorzuweisen, sind seine Unterlagen ungenügend, oder hat es eine unrichtige Erklärung abgegeben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten; überdies kann die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Institut untersagen, Erklärungen auszustellen, und die anderen Institute sowie den Steuerpflichtigen davon unterrichten, das künftige Erklärungen dieses Instituts unwirksam sind. ...
Art. 38a (neu)
1 Der kollektiven Kapitalanlage kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu V. Meldung
statt Steuerent- erfüllen, sofern ihre Anleger ausschliesslich steuerbefreite inländische richtung Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder Sozialversicherungs-
und Ausgleichskassen, sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer sind.
2 Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4.
Schlussbestimmung der Änderung vom...................
Die geänderten oder neuen Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
III
Die Verordnung vom 22. August 196712 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 4 (neu)
4Dividenden und diesen gleichgestellte Erträge, welche bei den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zwecks Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung nur einer Teilbesteuerung unterliegen oder zu einem reduzierten Satz besteuert werden (Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bisdes DBG und ähnliche Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts), gelten für die Anwendung dieser Verordnung für denjenigen Teil, der von der Bemessung der Einkommenssteuer ausgenommen wird oder im Ausmass der gewährten