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Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 7 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 20

B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen

Art. 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz

1..., Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte, ...

Art. 21 Abs. 1bis(neu)

1bisDie Einreichungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nur, sofern:

a. die Bilanzsumme einer Gesellschaft mehr als fünf Millionen Franken beträgt; oder

b. mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt; oder

c. im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist; oder

d. die Gesellschaft auf Grund von Artikel 69 DBG5 oder Artikel 28 StHG6 veranlagt wird; oder

e. die Gesellschaft ein durch die Schweiz mit einem anderen Staat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen hat.

In allen anderen Fällen erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Art. 23 Abs. 2 - 5

2Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung finden die Artikel 21 und 22 sinngemäss Anwendung.

3 - 5Aufgehoben

Art. 26a Abs. 1 und 3

1 Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, kann sie diese mittels eines amtlichen Gesuchformulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.

3 Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage

5 SR 642.11

6 SR 642.14