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Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 7 Seiten
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oder das Gemeinwesen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
Art. 28
1 Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
2 Die Steuer wird bei der Rückzahlung von Anteilen nur erhoben, wenn diese infolge Auflösung oder Liquidation der kollektiven Kapitalanlage erfolgt.
3 Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben oder wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht, oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.
Art. 30 Randtitel und Abs. 1
3. Fondsleitung
und Depotbank1 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 1, 2 letzter Satz und 3
1 Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
2 ...Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
a. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;
b. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);
c. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK);
d. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).
3 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen und die Änderung der Dokumente, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
Art. 32 Abs. 2 und 4