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Vernehmlassung 2008/52: Änderungen von Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung · 7 Seiten

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Steuersatzreduktion, als nicht besteuerte Erträgnisse. Erfolgt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Festlegung der Einkommensteuer des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht nach der gleichen Methode oder nicht im gleichen Ausmass, ist für diese Erträge der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden anderseits gesondert zu berechnen. Die Artikel 12 und 20 sind sinngemäss anwendbar.

Schlussbestimmung der Änderung vom ............ 2008

Diese Änderung findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werden.

IV

1Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

2Folgende Änderungen von Ziffer II treten am 1. Oktober 2008 in Kraft: Der Ersatz von Ausdrücken, Artikel 28, Artkel 30 Absatz 1 und Randtitel, Artikel 31 Absätze 1, 2 letzter Satz und 3, Artikel 32 Absätze 2 und 4, Artikel 34 Absatz 2 letzter Halbsatz, Artikel 36 Absätze 1, 2 erster Halbsatz, 4 - 6, Artikel 37 Absätze 1 und 2 erster Satz.

00. XXX 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: